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Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft- Lokale Behörden und Kanzlei

Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft- Lokale Behörden und Kanzlei

Der nachstehende Beitrag behandelt die Geschichte des Ministerium der deutschsprachigen Gemeinschaft, Fachbereich Lokale Behörden und Kanzlei zwischen 1977 und 2006. Er wurde im Rahmen der Inventarisierung der Akten der  Verwaltungen durch das Staatsarchiv in Eupen erstellt. Ursprünglich enthält der vorliegende Text weiterführende Informationen und Fußnoten. Diese Informationen können in der Printversion des Inventars konsultiert werden.

Alle Akten, die mit dem Fachbereich Lokale Behörden und Kanlzei zu tun haben und sich im Staatsarchiv in Eupen befinden, können im Prinzip im Staatsarchiv in Eupen eingesehen werden. Es können für Teile der Akten auch anderslautende Bestimmungen in Bezug auf die Einsichtnahme existieren. Falls Sie weitere Informationen zu der Institution benötigen oder gerne Akten einsehen möchten, können Sie sich gerne an das Staatsarchiv in Eupen wenden: staatsarchiv.eupen@arch.be

GESCHICHTE DES ARCHIVBILDNERS UND DES BESTANDES

A. ARCHIVBILDNER

1. NAME Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens (MDG) – Fachbereich Lokale Behörden und Kanzlei

2. GESCHICHTE

Das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft entstand im Zuge des belgischen Föderalisierungsprozesses. In Folge der zweiten Staatsreform von 1980, die die Umwandlung der Kulturgemeinschaften in Gemeinschaften sowie die Einrichtung der Wallonischen und der Flämischen Region vorsah, wurde am 28. Juni 1982 ein Königlicher Erlass zur Schaffung einer vorläufigen Verwaltungszelle für die Deutschsprachige Gemeinschaft bei den Diensten des Premierministers verabschiedet. Im Folgejahr, am 7. November 1983, wurde durch Königlichen Erlass dieser Aufbaustab in den Verwaltungsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft überführt und der erste Personalstellenplan verabschiedet. Seit dem 1. Januar 1991 erhielt diese Verwaltung der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Bezeichnung „Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft“. Zunächst war das Ministerium in Abteilungen und Diensten strukturiert. Durch einen Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 23. November 2006 wurden Fachbereiche geschaffen, die die Organisationseinheiten unterhalb der Abteilungen bildeten. 2012 wurden die Abteilungen abgeschafft und eine Matrixorganisationsstruktur geschaffen, die mit den Fachbereichen nur noch eine organisatorische Ebene unterhalb der Hausleitung vorsieht. Die einzelnen Fachbereiche werden durch den zuständigen Minister direkt angesteuert. Im Zuge der Übernahme der Gemeindeaufsicht zum 1. Januar 2005 wurde ein Dienst Lokale Behörden gebildet, der seit dem 1. Januar 2007 die Bezeichnung „Fachbereich Lokale Behörden“ trug und ab dem 1. September 2012 mit anderen Diensten des Hauses (Juristischer Dienst, Kanzlei, Übersetzungsdienst) zum Fachbereich Lokale Behörden und Kanzlei fusionierte. Archivbestand Ministerium der DG: FB Lokale Behörden und Kanzlei 3-207 10

3. KOMPETENZEN UND AUFGABEN

Die Zuständigkeit für die Verwaltungsaufsicht über die lokalen Behörden wurde ursprünglich durch das belgische Innenministerium wahrgenommen und verblieb zunächst nach Beginn des Förderalisierungsprozesses beim Föderalstaat. Diese übte auch weiterhin über die ihm nachgeordnete Verwaltung der Provinzen das Aufsichtsrecht aus. In der belgischen Gemeindeaufsicht wird gemäß dem Sondergesetz vom 8. August 1980 zwischen der „gewöhnlichen Aufsicht“ und der „spezifischen Aufsicht“ unterschieden. Die gewöhnliche Aufsicht (französisch: „tutelle générale“ bzw. „tutelle répressive“) umfasst Aufsichtspflichten, die sich aus dem Gemeinde- oder Provinzgesetz ergeben. Die „spezifische Aufsicht“ ist jene, die sich aus anderen Gesetzen zu einer spezifischen Regelungsmaterie ergeben. Im Zuge des sogenannten Lambremont-Abkommens wurden die Reformen der fünften Staatsreform von 2001 verabschiedet, die im Sondergesetz vom 13. Juli 2001 gebündelt wurden. Im Zuge dieser Verfassungsreform wurde die Aufsicht über die Gemeinden und Provinzen vom Föderalstaat an die Regionen abgegeben. Der Föderalstaat behielt freilich in denjenigen Fällen, in denen sich die „spezifische Aufsicht“ aus einer föderalen Reglungskompetenz ableitete, das entsprechende Aufsichtsrecht. Zum 1. Januar 2005 wurde dann der Deutschsprachigen Gemeinschaft von der Wallonischen Region in Anwendung von Artikel 139 der Verfassung die gewöhnliche Kommunalaufsicht für ihr Gebiet, also die neun deutschsprachigen Gemeinden Amel, Eupen, Büllingen, Bütgenbach, Burg-Reuland, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith ebenso wie die Gemeindefinanzierung übertragen. Rechtsgrundlage bildete das Dekret vom 1. Juni 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, dem bereits am 12. Mai 2004 das Wallonische Regionalparlament in Namur durch ein gleichlautendes Dekret zugestimmt hatte. Vorangegangen waren umfassende Verhandlungen zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region sowie seit 2003 einer gemischte Kommission zur Vorbereitung der Ausführung der Zuständigkeit im Bereich lokale Behörden, der Vertreter des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinden und der Regierung angehörten. Diese Verhandlungen betrafen insbesondere auch die finanzielle Dotation für die Ausübung der Kompetenz und deren Berechnungsschlüssel. In Folge der Kompetenzübertragung hat die Gemeinschaft nun die gesamte gewöhnliche Gemeindeaufsicht auf ihrem Gebiet inne. Diese umfasst vor allen Dingen die Kontrolle der allgemeinen öffentlichen Aufträge und von Personalentscheidungen. Neben der Aufsicht über die Gemeinden selbst umfasste die Übertragung auch die Aufsichtspflicht über die autonomen Gemeinderegien Galmei (Kelmis), Tilia (Eupen) und Triangel (Sankt Vith), über die ostbelgischen Interkommunalen Zweckgemeinschaften Musikakademie und Vivias (Psychiatrische Pflegewohnheim in Sankt Vith und Seniorenwohnheime in der Eifel), über die beiden ostbelgischen Polizeizonen Eifel und Weser-Göhl, über die Hilfeleistungszone Lüttich 6 (heute: Hilfleistungszone Deutschsprachige Gemeinschaft), die die Feuerwehren und Rettungsdienste des Gebiets bündelt, sowie über die Kirchenfabriken. Die spezifische Kommunalaufsicht in Bezug auf Rechtsbereiche, die durch die Gemeinschaft geregelt werden, liegen ebenfalls bei dieser. Anderseits verblieben (auf den jeweiligen Zuständigkeitsfeldern) aus föderalen oder regionalem Recht abgeleitete spezifische Aufsichtsrechte bei der Wallonischen Region (etwa für die Zuständigkeit der Raumordnung) bzw. beim Föderalstaat. In Folge der Übertragung von 2005 hat die Deutschsprachige Gemeinschaft die Form und die Verfahren der Aufsicht dekretal geregelt. Das entsprechende Dekret zur Regelung der Archivbestand Ministerium der DG: FB Lokale Behörden und Kanzlei 3-207 11 gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden des Deutschen Sprachgebiets vom 20. Dezember 2004 regelt die Aufsichtsformen und trat zum 1. Januar 2005 in Kraft. Allerdings blieb die Gestaltung der Gemeindeverfassung, also der Grundlagengesetze zur Organisation der Gemeinde, zunächst bei der Wallonischen Region. Die Deutschsprachige Gemeinschaft wendete zwischen 2005 und 2015 denentsprechend den Grundlagentext der Wallonischen Region, den Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, verabschiedet durch Erlass der wallonischen Regierung vom 22. April 2004 und bestätigt durch Dekret des wallonischen Regionalrates vom 27. Mai 2004, in einer deutschen Fassung an. Während dieser Grundlagentext bis 2015 etwa 40 mal durch das Regionalparlament der Wallonischen Region abgeändert worden ist, waren eigene Abänderungen des Dekretes durch die Deutschsprachige Gemeinschaft nicht möglich. Dies änderte sich mit dem Dekret vom 5. Mai 2014 zur Abänderung des Dekrets vom 1. Juni 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, dem das Wallonische Regionalarlament durch ein gleichlautendes Dekret am 28. April 2014 zugestimmt hat. Als wichtige Säule der Kommunalverfassung hat das Parlament das Gemeindedekret vom 23. April 2018 verabschiedet, das zum 18. Oktober 2018 in Kraft getreten ist und den wallonischen Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung im deutschen Sprachgebiet weitestgehend ersetzt. Ausnahmen bestehen lediglich für Interkommunalen, an denen neben Gemeinden des deutschen Sprachgebiets auch Gemeinden des französischen Sprachgebiets beteilligt sind.

4. ORGANISATION

Die Aufsicht über die lokalen Behörden wird von Verwaltungsseite durch den Fachbereich Lokale Behörden und Kanzlei des Ministeriums gewährleistet. Bei der Ausübung der Aufsichtspflicht wird zwischen verschiedenen Fallgruppen unterschieden. Unter der allgemeinen Aufsicht wird das allgemeine Recht der Regierung verstanden, sachliche und fachliche Entscheidungen der lokalen Behörden in Hinblick auf ihre Rechtskonformität zu prüfen. Wird ein Regelverstoß oder ein Verstoß gegen das Gemeinwohl festgestellt, kann die Regierung Beschlüsse der lokalen Behörden nachträglich aussetzen oder annullieren. In Fällen der besonderen Aufsicht sind die lokalen Behörden dazu verpflichtet, nach ihrer Beschlussfassung der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Beschlüsse zur Prüfung zukommen zu lassen. Nur im Falle einer Billigung des Beschlusses kann dieser in Kraft treten und damit rechtskräftig werden. Dies ist etwa bei den Haushaltsplänen und Verwaltungsstatuten der Fall. Schließlich verfügt die Regierung über das Recht, an Stelle der lokalen Behörden im Zuge der Zwangsaufsicht zu handeln, etwa wenn diese einen Beschluss nicht trifft. Hierzu setzt die Regierung einen bevollmächtigten Sonderkommissar ein. Ausserdem ist die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Beschwerdeinstanz für natürliche oder juristische Personen in Bezug auf Beschlüsse einer lokalen Behörde. Bescheidet eine lokale Behörde gegenüber einer Personen, so kann diese innerhalb einer Frist von 20 Tagen Beschwerde bei der Regierung einreichen, die dann nach Prüfung des Sachverhaltes über die Beschwerde beschließt. Archivbestand Ministerium der DG: FB Lokale Behörden und Kanzlei 3-207 12

B. ARCHIVBESTAND

1. GESCHICHTE

Die hier vorliegenden Akten sind ausschließlich Vorakten der heute für die kommunale Aufsicht der Deutschsprachigen Gemeinschaft zuständigen Verwaltungsstelle. Sie entstanden entsprechend zum Teil bei der Provinzialverwaltung in Lüttich, zum Teil auch, nach der Übertragung der Kommunalaufsicht an die Wallonische Region 2001 beim Ministerium der Wallonischen Region und hier bei der Generaldirektion Lokale Behörden, Direktion Lüttich. Im Zuge der Kompetenzübertragung wurden die Unterlagen dann an die Deutschsprachige Gemeinschaft abgegeben, die sie nach Abschluss der Vorgänge archivierte.

2. AKZESSION

Die Akzessionierung erfolgte auf Bitten des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und in Anwendung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Gemeinschaft und dem Belgischen Staatsarchiv, das vorsieht archivwürdige Unterlagen zur Endarchivierung an das Staatsarchiv in Eupen abzugeben. Die Nutzungsmodalitäten richten sich dann nach den Regelungen des Archivgesetzes vom 29. Juni 1955 in der jeweils gültigen Fassung. Die Bewertung wurde vom 23. bis 26. Januar 2018 im Archiv des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Gospertstraße 1, Eupen, in Beisein des Archivars des Ministeriums durch den Verfasser des vorliegenden Inventars durchgeführt. Die Unterlagen wurden dann am 2. Februar 2018 vom Archiv des MDG an das Staatsarchiv in Eupen abgegeben. Die vorgelegten Unterlagen waren in 138 Archivdosen untergebracht und hatten einen Umfang von ca. 18 lfd. m.

INHALT UND STRUKTUR

A. INHALT

Die Unterlagen umfassen in erster Linie Korrespondenz zwischen den Gemeinden und der aufsichtführenden Provinz bzw. dem Ministerium der Wallonischen Region. Dabei fungiert insbesondere bei den älteren Akten das Beigeordnete Bezirkskommissariat für Eupen-Malmedy-Sankt Vith in Malmedy als Durchreichstelle. Dort wurden zumeist auch die notwendigen Übersetzungen für die Stellen in Lüttich angefertigt. Inhaltlich umfassen die Akten in vielen Fällen Vorgänge der besonderen Aufsicht, also Fälle in denen die Gemeinden bei der Aufsichtsstelle ihre Beschlüsse billigen lassen mussten, damit diese in Kraft treten konnten. Die Vorgänge beinhalten dann zumeist Auszüge aus den Beschlussregistern der Gemeinden, die entsprechenden Begleitschreiben, gegebenfalls Nachforschungen der Aufsichtsstelle, sowie deren Entscheide, also entweder die Genehmigung, die Aufschiebung oder die Annulierung des Gemeinderatsbeschlusses.

B. ORDNUNG

Da es sich um beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft archivierte Vorakten anderer Behörden handelte, wurden diese nicht nach dem Aktenplan des Ministeriums klassiert. Die ursprüngliche Ordnung erfolgte primär sachthematisch, sekundär nach Gemeinden und tertiär nach Entstehungszeitpunkt. Diese Ordnung wurde auch bei der archivischen Erschließung aufgegriffen. Die Hauptgliederungspunkte sind entsprechend die Aufsicht über die Haushaltführung der Gemeinden, die Schulaufsicht, die Personalaufsicht sowie die Organisation der Freiwilligen Feuerwehr. Unterhalb dieser Gliederung wurde zwischen einigen wenigen allgemeinen Vorgängen sowie Vorgängen, die sich auf bestimmte Gemeinden bezogen, soweit sinnvoll, unterschieden. Die Einteilug der Verzeichnungseinheiten entspricht weitestgehend der ursprünglichen Vorgangsbildung in der Verwaltung. Nur wo diese nicht mehr nachvollziehbar war, wurden archivisch Vorgänge gebildet