Der nachstehende Beitrag behandelt die Geschichte der Gemeinde Manderfeld zwischen 1850 und 1976. Er wurde im Rahmen der Inventarisierung der Akten der Gemeinden durch das Staatsarchiv in Eupen erstellt. Ursprünglich enthält der vorliegende Text weiterführende Informationen und Fußnoten. Diese Informationen können in der Printversion des Inventars konsultiert werden.
Alle Akten, die mit der Gemeinde Manderfeld zu tun haben und sich im Staatsarchiv in Eupen befinden, können im Prinzip im Staatsarchiv in Eupen eingesehen werden. Es können für Teile der Akten auch anderslautende Bestimmungen in Bezug auf die Einsichtnahme existieren.
Falls Sie weitere Informationen zu der Institution benötigen oder gerne Akten einsehen möchten, können Sie sich gerne an das Staatsarchiv in Eupen wenden: staatsarchiv.eupen@arch.be
GESCHICHTLICHER KONTEXT
NAME
Gemeinde Manderfeld
GESCHICHTE
Vor dem ersten Weltkrieg war Manderfeld eine Bürgermeisterei. Ab dem Versailler Vertrag (1920) gehörte das vormals preußische Gebiet zu Belgien. Ein Gemeindebezirk Manderfeld im Sinne des belgischen Gemeindegesetzes wurde erstmals am 13. Oktober 1921 gebildet. Gleichzeitig wurde das Gebiet zum selbstständigen Standesamtsbezirk erhoben. Am 6. März 1920 wurde der Bürgermeister Johannes Esser, der gleichzeitig auch Bürgermeister des Gemeinde Schönberg war, durch die belgischen Behörden von seinem Amt enthoben. Neuer Bürgermeister wurde der Bürgermeisteranwärter Leo von Schwarzenberg. Die belgische Gemeinde Manderfeld setzte sich zusammen aus Manderfeld, Afst, Allmuthen, Berterath, Buchholz, Hasenvenn, Hergersberg, Holzheim, Merlscheid-Hüllscheid, Kehr, Krewinkel, Lanzerath und Weckerath. Der Ort Losheim, der vorher Teil der Bürgermeisterei Manderfeld war, gehörte zum Teil der von den Kreisen Eupen und Malmedy nicht abgetretenen Gebiete: Losheim kam nach dem Versailler Vertrag zunächst mit dem Kreis Malmedy zu Belgien, fiel aber 1921 bei der endgültigen Grenzfestsetzung an Deutschland zurück.
Artikel 35 des Versailler Friedensvertrag hatte nämlich eine Grenzkommission zur Festlegung der künftigen deutsch-belgischen Grenze vorgesehen um kleinere Grenzberichtigungen „unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Verkehrswege“ vorzunehmen. So musste die Kommission sich u.a. aussprechen über den Verbleib der Bahnlinie Raeren-Kalterherberg, eine Teilstrecke der sogenannten Vennbahn und des westlich angrenzenden Gebiets. Aufgrund des Versailler Vertrags und die Abtretung der Kreise Eupen und Malmedy wechselte die Strecke durch die neue Grenzziehung in ihrem Verlauf nun mehrfach zwischen dem deutschen Reichsgebiet und Belgien. Belgien forderte, die Vennbahn unter belgische Verwaltung zu stellen, da diese für die Städte Malmedy und Eupen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung sei, und konnte sich damit bei der Kommission durchsetzen. Am 27. März 1920 entschloss die Grenzkommission sich mit 5 Stimmen bei einer Enthaltung für die Angliederung der Vennbahn an Belgien. Der größte Teil des westlich der Bahn befindlichen Gebietes, meistens Wald- und Heidestrecken des Hohen Venns und Teile des Übungsplatzes kam zu Belgien. Die vier deutschen Dörfer Mützenich, Ruitzhof, Roetgen und Lammersdorf kamen zu Deutschland; bildeten wohl Exklaven im belgischen Gebiet, da die belgische Bahnlinie sie vom übrigen deutschen Gebiet trennte. Die Straße Aachen-Fringshaus-Monschau und Fringshaus-Lammersdorf blieb deutsch obwohl sie durch belgisches Territorium führte. Die Straße Aachen-Trier sollte ebenfalls ganz auf deutschem Boden liegen. Diese Straße war für die belgisch gewordene Ortschaften recht bedeutungslos außer für Losheim. Dort führte die Straße mitten durch den Ort. Die Frage war ob man belgische Einwohner für eine Strasse deutsch werden lassen konnte. Um eine Regelung zu finden schlug die Grenzkommission eine Volksbefragung vor. Die Bevölkerung konnte sich darüber aussprechen ob die Straße die Grenze bilden und der Ort teils deutsch, teils belgisch werden sollte, oder ob Losheim ganz deutsch oder ganz belgisch bleiben sollte. Die Grenzkommission gab nur den Auftrag, zur Befragung, überwachtete deren Durchführung aber nicht. Der prodeutsch eingestellte Gemeindevertreter Scholzen ging im Mai 1921 von Haus zu Haus und sammelte die Unterschriften. Von 32 Stemmberechtigten stimmten 28 für die Rückkehr der ganzen Gemeinde Losheim zu Deutschland.
Am 1. Oktober 1921 kehrte die Gemeinde Losheim mit den Ortschaften Losheim, Kehr und Losheimergraben zum Regierungsbezirk Aachen zurück. Die deutsche Regierung mussten die belgische Francs die an die Losheimer gegeben worden waren, erstatten und sich mit 40.000 Mark an den gesamten Schulden der Bürgermeisterei Manderfeld beteiligen, zu der Losheim gehört hatte. Nach der neuen Grenzziehung berührte die Gemeinde Manderfeld Deutschland an 3 Seiten. Ein ideales Gebiet für Schmuggel, leider nicht alleine von Waren, sondern in den dreißiger Jahren auch von Juden.
Während der deutschen Besatzungszeit wurden die Gemeinden Manderfeld und Schönberg zunächst zum provisorischen Amt Manderfeld zusammengefugt. Als dieses Amt sich als zu klein erwies, wurde es zunächst gesamt zum Amt Büllingen geschlagen und nachher aufgeteilt: die Gemeinde Schönberg kam zum Amt St. Vith und die Gemeinde Manderfeld zum Amt Büllingen. Nach der Befreiung wurde die Gemeinde wieder gebildet. Sie ging im Rahmen der Gebietsreform 1977 in der neuen Großgemeinde Büllingen auf.
TÄTIGKEIT
Im folgenden Kapitel soll die Gemeinde als „Archivproduzent“, d.h. als aktenbildende Behörde beleuchtet werden.
In der politischen Landschaft des Königreichs Belgien bildet die Gemeinde als lokale Gemeinschaft die engste, volksnaheste Einheit und zugleich die kleinste territoriale Unterteilung.
Der Stellenwert der kommunalen Ebene innerhalb des politischen Systems war in der Vergangenheit starken Schwankungen unterworfen. Der mittelalterliche Gemeindebegriff beruhte vor allem auf der Unterschiedlichkeit von Rechten und Freiheiten. Die moderne Gemeinde ist hervorgegangen aus zu Pfarreien zusammengefügten Ortschaften, aus Dörfern, Herrschaften, Quartieren, Städten usw., die zum Teil über Selbstverwaltung und eigene Gerichtsbarkeit verfügten. Grund- und landesherrliche Beschränkungen haben die kommunale Verwaltung am Ende des 18. Jahrhunderts oftmals in ihren einst freiheitlichen Errungenschaften beeinträchtigt, indem sie die Lähmung der Selbstverantwortung und die Degradierung zu rein „öffentlichen Anstalten“ mit sich brachten. In Belgien führten die revolutionären, naturrechtlichen Ideen 1830 zur Anerkennung eines pouvoir communal und förderten gleichzeitig die grundrechtliche Forderung nach Gemeindefreiheit.
Gemeinden sind in Belgien – wie auch die Provinzen und Städte – Elemente einer durch Dezentralisation gekennzeichneten Staatskonzeption. Vom sozialen Standpunkt aus betrachtet entspricht diese Dezentralisation der Verschiedenartigkeit der Gebiete innerhalb des zentralistischen Staates. Sie versucht die Rechtsvorschriften den zahlreichen Traditionen, Interessen oder Bedürfnissen der Bevölkerung anzupassen.
Die Gemeinde zeichnet sich laut belgischem Gemeindegesetz von 1836 aus durch a) ein bestimmtes Gebiet, b) die Einwohner dieses Gebietes, c) die gemeinsamen Interessen und Probleme der Einwohner und d) eine einheitliche Organisation.
Juristisch ist die Gemeinde eine dem Staat eingegliederte Gebietskörperschaft mit einer gewissen Selbstverwaltung (Autonomie). Es ist eines der Erfordernisse im demokratischen System, dass die Gemeindeeinrichtung ihrer Bevölkerung die Möglichkeit gibt, selbst verantwortlich zu sein für die Führung der Angelegenheiten, die sie betreffen. Daher werden auch die Verantwortlichen dieser Führung direkt von den Einwohnern der Gemeinde gewählt. Die Institution „Gemeinde“ trägt zudem zum guten Funktionieren der anderen demokratischen Einrichtungen bei.
Die Gemeinde, die gehalten ist, im Allgemeininteresse zu handeln, wird selbstverständlich nach genau festgelegten Gesetzen geleitet und untersteht der Aufsicht durch eine übergeordnete Behörde. Diese Kontrollfunktion wird in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens z.Zt. durch den Föderalstaat ausgeübt.
Die Aufgaben der Gemeinde haben sich im Laufe der Zeit entwickelt. Im 19. Jahrhundert nahm sie neben den eigentlichen Verwaltungsdiensten (z.B. die Führung des Grundbuchs, die von den Pfarreien übernommene Kompetenz der Führung von Bevölkerungslisten und Standesamt) auch Aufgaben wahr im Bereich der sogenannten „paternalistischen Hilfe“ zur Erreichung des allgemeinen Wohlergehens, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der Hilfe für Bedürftige. Der Kompetenzbereich, in dem die Gemeinden heute tätig sind, hat sich wesentlich erweitert infolge einer ständigen Entwicklung, die fast alle Bereiche des Lebens und der Gemeinschaft ergriffen hat. Aufgrund der direkten Nachfrage durch die Bürger selbst oder infolge gesetzlicher Verpflichtungen vertritt die Gemeinde ihre Bürger in mannigfachen Anliegen („Daseinsvorsorge“) und wahrt deren Rechte im sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bereich. Daher bestehen die öffentlichen Aufgaben der Gemeinden vor allem in Ordnungs-, Sozial-, Kultur- und Wirtschaftsaufgaben.
Die Systematik der Aufgaben der Gemeinden zeigt sich u.a. in den ihr zugestandenen Befugnissen. Dazu gehören insbesondere
„die Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinde; die Feststellung und Begleichung der lokalen Ausgaben, die mit Geldern der Gemeinde bestritten werden müssen; die Leitung und Ausführung von öffentlichen Arbeiten, die zu Lasten der Gemeinde gehen; die Verwaltung der Einrichtungen, die der Gemeinde gehören, auf ihre Kosten unterhalten werden oder besonders für die Benutzung durch ihre Einwohner bestimmt sind.
Die Gemeinden haben auch als Aufgabe, den Einwohnern eine gute Polizei bereitzustellen, insbesondere was Sauberkeit, Gesundheit, Sicherheit und Ruhe auf öffentlichen Straßen, an öffentlichen Orten und in öffentlichen Gebäuden betrifft“.
Dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium obliegt u.a. „die Veröffentlichung und Ausführung der Gemeinderatsbeschlüsse“ sowie „die Verwaltung der Ge-meindeeinrichtungen“.
Der Bürger wünscht sich als Angehöriger eines Staates, einer Region, einer Provinz, einer Gemeinschaft oder einer Stadt/Gemeinde zur Befriedigung seiner Bedürfnisse in seiner unmittelbaren lokalen Umgebung Dienstleistungen, die seine alltägliche, konkrete Existenz angenehmer machen („Lebensqualität“). Abgesehen von seiner Familie oder partnerschaftlichen Bindung lebt der Mensch sein soziales Leben zunächst im Schoß der lokalen Einheit, der Kommune. Deshalb ist es Aufgabe der örtlichen behördlichen Einrichtungen, ihre rechtliche und verwaltungsmäßige Kompetenz und ihren politischen Einfluss in die Tat umzusetzen, um den Bürgern eine konkrete, den aktuellen Bedürfnissen angepasste Infrastruktur zu verschaffen.
Mit der Durchführung und Administration der gesetzlichen Anordnungen wird die Gemeindeverwaltung betraut. Ihre Aufgabe besteht darin, die notwendigen Vorschriften zu erlassen und die zur Verfügung stehenden Mittel so zu nutzen, dass das Leben einer mehr oder minder homogenen Gemeinschaft auf einem begrenzten Gebiet optimal geleitet und organisiert werden kann.
Um dies zu gewährleisten, steht dem vom König ernannten Bürgermeister als Vertreter der Zentralgewalt in der Gemeinde der Gemeinderat (Legislative) und das Bürgermeister- und Schöffenkollegium (Exekutive) zur Seite.
Zum Personenkreis, dem die tägliche Verwaltung der Gemeinde obliegt, gehören der Gemeindesekretär als oberster Beamter, der Einnehmer sowie die Gemeindeangestellten.
ORGANISATION
Die Gemeinde Manderfeld verfügte über die im Gemeindegesetz vom 30. März 1836 festgelegte Organisation. Dem Bürgermeister stand ein Gemeindesekretär, Schöffen, die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung und ein Gemeinderat zur Seite. Die Personen, die in den Akten des vorliegenden Archivbestands und in der Literatur als Amtsträger identifiziert werden konnten, sind folgende:
- Bürgermeister
- 1920-1922: Leo von Schwarzenberg,
- 1922-1944: Johann Nikolaus Theissen,
- 1945-1957: Johann Peter Förges,
- 1958-1964: Nikolaus Collas,
- 1965-1967: Johann Peter Förges,
- 1968-1976: Matthias Haep.
- Gemeinderatsmitglieder 1920:
- Christen, Hoffmann, Jenninges, Luther, Manderfeld, Scholzen,Theissen.
- Gemeinderatsmitglieder 1922
- Brodel, Christen, Förges, Hoffmann, Mölter, Schenk, Scholzen, Theissen.
- Gemeinderatsmitglieder 1926
- Grommes, Henkes, Hoffmann, Maus, Mölter, Scholzen, E. Schenk, N. Schenk.
- Gemeinderatsmitglieder 1927
- Christen, Grommes, Henkes, Hoffmann, Maus, Melten?, Schenk, Scholzen, Theissen.
- Gemeinderatsmitglieder 1947
- Hack, Heinzen, Hilgers, Maus, Schenk, Tangeten.
- Gemeinderatsmitglieder 1952
- Brodel, Classen, Fösges, Heinzen, Hoffmann, Palm, Scholzen, Schreiber, Thomas.
- Gemeinderatsmitglieder 1958
- Brodel, Classen, Collas, Melten, Pfilips, Schreiber, Scholzen, Theissen.
- Gemeinderatsmitglieder 1964
- Collas, Freches, Fösges, Heiners, Huwels, Quetsch, Scholzen, Schreiber, Tangeten.
ARCHIV
GESCHICHTE
In dem am 28. Juni 1919 unterzeichneten Vertrag von Versailles wurden auch Forderungen bezüglich der Archive ausgesprochen:
„Die deutsche Regierung hat der belgischen Regierung unverzüglich die Archive, Register, Pläne, Urkunden und Schriftstücke aller Art betreffend die Zivil-, Militär-, Finanz-, Justiz- und sonstige Verwaltung des unter die Souveränität Belgiens tretenden Gebietes zu übermitteln.
Desgleichen hat die deutsche Regierung die im Laufe des Krieges von den deutschen Behörden aus den belgischen öffentlichen Verwaltungsstellen, namentlich aus dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu Brüssel, entnommenen Archive und Urkunden aller Art der belgischen Regierung zurückzustellen (Art. 38)“.
Ein Dekret des General-Leutnants Baltia vom 13. Oktober 1921, das am 1. Januar 1922 in Kraft trat, verfügte die Aufhebung der deutschen Gemeindegesetzgebung vom 23. Juli 1845, 15. Mai 1856, 30. Mai 1887 und 1. Juni 1887 (Art. 1) und beschloss weiterhin, dass „das belgische Gemeindegesetz vom 30. März 1836-30. Dezember 1887, sowie die belgischen Gesetze vom 30. Juli 1903, 17. August 1920, 20. Februar, 27. August und 18. Oktober 1921 (…) im ganzen Gebiete des Gouvernements Eupen-Malmedy“ zur Anwendung gelangen sollten (Art. 2).
Aus der holländischen Verwaltungsperiode stammt ein Gesetzestext, der auch im 1830 gegründeten Königreich Belgien Anwendung fand (Lois, décrets, arrêtés et règlements généraux qui peuvent être invoqués en Belgique). Dieser Königliche Erlass von 1825 behandelte das Archiv im Kapitel über den Gemeindesekretär:
„La conservation des archives de la commune, qui devront toujours se trouver dans la maison communale ou dans la salle du conseil, est particulièrement recommandée au secrétaire, qui en est spécialement responsable. En cas de décès, ou si sa place devient vacante par suite d’autres motifs, les pièces appartenant aux archives ou au secrétariat de la commune passent immédiatement entre les mains du bourgmestre, ou de celui qui le remplace, pour qu’il les conserve et en fasse ensuite la remise sous inventaire au secrétaire qui sera nommé“.
Weiterhin bestimmte dieser Erlass, dass der Sekretär die Inspektion des Gemeindearchivs oder der Akten des Sekretariats durch Dritte nur nach erfolgter Benachrichtigung und Genehmigung seitens des Bürgermeisters und des Kollegiums erlauben dürfe (Art. 101). Zudem verpflichtete die Eidesformel den Sekretär bei dessen Amtsantritt, eine sorgfältige Aufbewahrung der Archive, Register und sonstigen Dokumente des Gemeindesekretariats zu gewährleisten (Art. 102).
Das belgische Gemeindegesetz von 1836 behandelte den Archivbereich nur sehr allgemein. Es beauftragte das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, die Archivalien in gutem Zustand aufzubewahren und ein Inventar in doppelter Ausführung zu erstellen:
„Le Collège des Bourgmestre et Echevins veille à la garde des archives, des titres et des registres de l’état-civil; il en dresse les inventaires en double expédition, ainsi que des chartes et autres documents anciens de la commune, et empêche qu’aucune pièce ne soit vendue ou distraite du dépôt.“
Dem Bürgermeister- und Schöffen-Kollegium obliegt die Aufbewahrung der Archive, der Urkunden und der Standes-amtsregister, sowie der Charten und sonstiger alter Dokumente der Gemeinde; es stellt ferner Inventare in doppelter Ausfertigung aus und hat den Verkauf oder die Entwendung irgend-welcher hinterlegten Urkunden zu verhindern.
Dans les communes placées sous la surveillance des commissaires d’arrondissement, expédition de ces inventaires est adressée à l’Administration provinciale. (Art. 100).
In den den Arrondissementskommissaren unterstellten Gemeinden wird eine Ausfertigung dieser Inventare der Provinzial-verwaltung übersandt. (Art. 100).
Weiterhin beauftragte das Gemeindegesetz von 1836 das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Führung der Standesamtsregister (Art. 93), regelte das Einsichtrecht der Bürger und Gemeinderatsmitglieder in Gemeinderatsbeschlüsse (Art. 69), beauftragte den Sekretär „mit der Abfassung der Protokolle und mit der Eintragung aller Beschlüsse“ in entsprechende Register (Art. 112) und beauftragte den Gemeinderat im Falle von Begrenzungen mit der Regelung dessen, „was die Schulden und Archive anbelangt“ (Art. 151).
Bereits am 19. Februar 1923 erging ein Rundschreiben des Gouvernements Eupen-Malmedy an die Gemeindeverwaltungen, worin diese auf die einzuhaltende „peinliche Ordnung in den Buros“ (sic!) hingewiesen wurden. Außerdem sollten „die Acten sauber und practich classiert“ (sic!) werden, „denn dieses ist für eine gute und prompte Erledigung der Geschaften unbedingt erforderlich“ (sic!). Es wurde den Sekretären empfohlen, die „Classification der Akten nachzusehen, sie nach Möglichkeit zu verbessern und diese Classification einzurichten dort, wo sie nicht existiert. Hierbei kann man die Initiative und der practiste Sinn eines Secretaire prüfen“ (sic!).
Aus den aufbewahrten Dokumenten ist ersichtlich, daß der Königliche Hohe Kommissar Baltia anläßlich seines Besuches in den Gemeinden Manderfeld und Rocherath 1923 auch die Gemeindearchive besichtigte.
Der Bezirkskommissar von Eupen-Malmedy erinnerte die Gemeindeverwaltungen 1924 an den Absatz 2 des Artikels 100 des Gemeindegesetzes und bat sie, „da, wo noch nicht geschehen, unter Beachten des vorerwähnten Artikels das vorgeschriebene Inventar sofort aufzustellen und (…) übersenden zu wollen“.
Ein ministerielles Rundschreiben vom 11. Mai 1925 empfahl den Gemeinden, jene Akten in die Staatsarchive zu überführen, die aus der Zeit vor 1830 stammen. Auf diese Art und Weise könnten diese alten Archivalien sachgerecht aufbewahrt, geordnet und inventarisiert und somit für die Forschung zugänglich gemacht werden. Eine ähnliche Empfehlung wurde am 7. April 1927 in Bezug auf die Kirchenregister erlassen.
Verschiedene Verordnungen der dreißiger Jahre betrafen Sicherheitsmaßnahmen, die durch die Gemeinden zu ergreifen waren, damit die Verwaltungsakten und Kirchenregister im Kriegsfall, bei Gebietsräumungen, bei Luftangriffen und bei Transporten nicht beschädigt oder gar zerstört werden. So schrieb der Lütticher Provinzgouverneur den Gemeinden:
„Ich erinnere alle Ortsbehörden und öffentliche Dienststellen daran, dass die Staatsarchiven bei den heutigen Zeiten der sicherste Ort sind, wo diese alten Urkunden aufbewahrt werden können. Die Versendung der Archiven könnte, solange der Transport auf dem Landwege oder mit der Bahn nicht allzu sehr behindert ist, noch gut vonstatten gehen. Im allgemeinen Interesse und besonders im Interesse der Gemeinden ist es erforderlich, dass die Archiven gut aufgehoben werden; sie dürfen unter keinem Vorwand verbrannt werden“ (sic!).
Vor diesem historischen und legislativen Hintergrund ist auch der Archivbestand der Gemeinde Manderfeld entstanden.
Die verheerenden Kriegswirren 1940-1945 in der belgischen Nordeifel hatten auch folgenschwere Konsequenzen für das Archivgut. In den benachbarten Gemeinden Büllingen und Rocherath zum Beispiel ging vieles verloren. In Manderfeld hingegen konnte 1948 festgestellt werden, daß sich – abgesehen von einem Taufbuch und Katasterkarten – „das Verschwinden anderer wichtiger Dokumente … bis heute nicht bemerkbar gemacht“ hat.
Im Anschluß an das Archivgesetz von 1957 beschloss der Gemeinderat von Manderfeld am 10.01.1964, die über hundert Jahre alten Akten im Staatsarchiv Lüttich zu hinterlegen. Dieser beschluss gelangte aber 0scheinbar aus nicht näher zu bestimmenden Gründen nicht zur Ausführung.
Infolge der Gemeindefusion von 1977 gelangte das Archivgut der Altgemeinde Manderfeld ins Gemeindehaus zu Büllingen.
Im Gemeindehaus lagerten sie bis zur Abgabe an das Staatsarchiv verteilt auf verschiedene Kellerräume.
ÜBERNAHME DES ARCHIVBESTANDS
Die Archive der belgischen Gemeinde Manderfeld, wurden bei der Schaffung der Großgemeinden im Jahr 1977 nach Büllingen abgegeben, zu dem Manderfeld von nun an verwaltungstechnisch gehörte. Bis zu ihrer Abgabe an das Staatsarchiv in Eupen wurden die Unterlagen bei der Gemeinde Büllingen aufbewahrt, die als Depot die leerstehende Molkerei verwendete. Das Archiv wurde am 2. Mai 2012 vom Staatsarchiv akzessioniert. Die Gemeinde hat von den neueren Unterlagen, die nach 1950 entstanden sind, jedoch nur einen Teil abgegeben. Die Unterlagen, die in Büllingen verblieben sind, wurden in der Abgabeliste, die alle historischen Unterlagen umfasst und im Zentraldossier hinterlegt ist, gekennzeichnet.
INHALT UND STRUKTUR
Der Archivbestand umfasst alle Unterlagen, die bei der Aufgabenerledigung einer Gemeinde anfallen. Hervorzuheben sind die umfangreichen Anteile zu den Kriegsschäden und ihrer Beseitigung, aber auch zur Landwirtschaft..
Im Jahr 2000 wurden durch den Mitarbeiter des Fördervereins des Archivwesens in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, Wilfried Jousten, alle Gemeindearchive inspiziert. Herr Jousten hat dabei eine Vorsortierung und grobe Inventarisierung der vorhandenen Unterlagen vorgenommen. In seinen in diesem Zusammenhang entstandenen Berichten hat er festgehalten, in welche Ordnung er die Unterlagen aus der belgischen Periode (1920-1976; ausgenommen 1940-44) gebracht hat. Er folgte dabei der REGIS-System-Registratur.
Diese Klassierung ist auch die Grundlage für die bei der Erschließung dieses Archivbestands gewählte Ordnung. Innerhalb dieser Ordnung wurden die Verzeichnungseinheiten prinzipiell chronologisch sortiert, da keine Aktenzeichen o. ä. andere Ordnungskriterien systematisch auf den Unterlagen angebracht waren. Innerhalb der chronologischen Grundordnung wurden Verzeichnungseinheiten mit gleichen Inhalten bzw. Betreffen allerdings gruppiert.
Die Abrechnungsunterlagen wurden nach den im Haushalt festgelegten Budgetpositionen geordnet. Auch wurden Serien der verschiedenen Haushaltsbücher archivisch gebildet