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Bürgermeisterei Manderfeld

Bürgermeisterei Manderfeld

Der nachstehende Beitrag behandelt die Geschichte der Bürgermeisterei Manderfeld zwischen 1821 und 1939. Er wurde im Rahmen der Inventarisierung der Akten der Verwaltungen durch das Staatsarchiv in Eupen erstellt. Ursprünglich enthält der vorliegende Text weiterführende Informationen und Fußnoten. Diese Informationen können in der Printversion des Inventars konsultiert werden.

Alle Akten, die mit der Bürgermeisterei Manderfeld zu tun haben und sich im Staatsarchiv in Eupen befinden, können im Prinzip im Staatsarchiv in Eupen eingesehen werden. Es können für Teile der Akten auch anderslautende Bestimmungen in Bezug auf die Einsichtnahme existieren.

Falls Sie weitere Informationen zu der Institution benötigen oder gerne Akten einsehen möchten, können Sie sich gerne an das Staatsarchiv in Eupen wenden: staatsarchiv.eupen@arch.be

GESCHICHTE DES ARCHIVBILDNERS UND DES ARCHIVBESTANDS

NAME
Bürgermeisterei Manderfeld

GESCHICHTE DER BÜRGERMEISTEREI MANDERFELD

Nach dem siegreichen preußischen Feldzug gegen die Napoleonische Armee 1813/14 gewann Preußen auf dem ab November 1814 tagenden Wiener Kongress bedeutende Gebietsteile zu seinem Territorium hinzu, darunter das Rheinland.
Die rheinischen Gebiete wurden auf der Grundlage einer Königlichen Verordnung vom 30. April 1815 in besonderen Verwaltungsgebieten in den preußischen Staat eingegliedert: einerseits wurde das Generalgouvernement Berg am 13. November 1813 gebildet, zu dem die Regierungsbezirke Kleve, Düsseldorf und Köln gehörten; andererseits errichtete Preußen das Generalgouvernement des Niederrheins mit seinen Regierungsbezirken Koblenz, Trier und Aachen. Beide Gebiete hatten den Status einer Provinz.
Nach weiteren administrativen Zwischenschritten erließ König Friedrich Wilhelm III. am 5. April 1815 zwei Besitzergreifungspatente, von denen eines das Generalgouvernement des Niederrheins als Großherzogtum Niederrhein dem preußischen Territorium einverleibte.

Auf der Grundlage der „Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden“ vom 30. April 1815 wurden nach längeren Vorbereitungen am 22. April 1816 die neuen Oberpräsidien und insg. sechs Regierungen aufgestellt. Zum Oberpräsidium der Provinz Jülich-Kleve-Berg kamen die Regierungsbezirke Köln, Düsseldorf und Kleve, zum Oberpräsidium des Großherzogtums Niederrhein jene von Koblenz, Trier und Aachen. Der Regierungsbezirk Aachen unterstand seit seiner Gründung bis zum Jahr 1834 dem Regierungspräsidenten August von Reiman. Er umfasste 13 Kreise, für die gemäß der Organisationsinstruktion vom 3. Juli 1815 jeweils zwischen 20.000 und 36.000 Einwohner vorgesehen waren: den Stadtkreis Aachen sowie 12 Landkreise. Zu Letzteren gehörten auch die Landkreise St. Vith, zu dem die Bürgermeisterei Manderfeld bis zur Auflösung des Kreises im Jahr 1821 gehörte, und Malmedy.
Der Kreis Malmedy setzte sich aus Territorien zusammen, die vor der Französischen Revolution zu den Österreichischen Niederlanden – namentlich die Bürgermeistereien Büllingen und Bütgenbach – und zur fürstlichen Abtei Stablo-Malmedy – namentlich die Stadt Malmedy sowie die Bürgermeistereien Bellevaux und Weismes – gehört hatten.

Während der Französischen Zeit hatte das gesamte Gebiet des Kreises Malmedy – mit Ausnahme von Manderfeld und Schönberg, die zum Saardepartement gehörten – zum Ourthedepartement gehört, dessen Präfekt in Lüttich saß. Das Departement war in drei Arrondissements unterteilt gewesen: Huy, Lüttich und Malmedy. Letzteres bestand aus 11 Kantonen, darunter der Kanton Malmedy, zu dem auch die Bürgermeisterei Manderfeld gehörte. Dieser Kanton wurde auf dem Wiener Kongress Preußen zugeschlagen und bildete nun den Landkreis Malmedy.
In der Stadt Malmedy richtete der Generalgouverneur Niederrhein am 6. Juli 1815 zunächst eine Kreisdirektion ein, die einem Gouvernementskommissar unterstand, der den französischen Präfekten des ehemaligen französischen Kantons abgelöst hatte. Nach der Verabschiedung der neuen Verwaltungsordnung vom 30. April 1815 fielen zum 1. Mai 1816 die Kreisdirektionen weg, an ihre Stelle traten Landratsämter mit landratlichen Kreiskommissaren, später Landräten. Der erste Landrat Malmedys war – ab dem 20. April 1816 zunächst kommissarisch, ab dem 16. Januar 1817 dann endgültig – Theodor Raimund Josef Freiherr von Negri (1776-1852). Er blieb es bis zu seiner freiwilligen Verabschiedung am 1. Februar 1840.

Die Bürgermeisterei Manderfeld umfasste die Landgemeinde Manderfeld. Um eine Vorstellung von der relativ geringen Größe und dem ländlichen Charakter der Bürgermeisterei Manderfeld zu erlangen, kann die offizielle preußische Statistik aus dem 19. Jahrhundert herangezogen werden. Im Jahr 1852 gehörten der Bürgermeisterei insgesamt 1.282 Einwohner an, die sich wie folgt auf die einzelnen Orte der Bürgermeisterei verteilten:
– Berterath: 59,
– Hergersberg: 53,
– Holzheim: 104,
– Krewinkel mit Afst, Almuthen und der Kehr: 241,
– Lanzerath: 124,
– Losheim: 106,
– Manderfeld: 430,
–Merlscheid mit Hüllscheid: 535 und
– Weckerath: 112.


Die Einwohner verteilten sich auf 210 Wohnhäuser, daneben gab es 11 öffentliche Gebäude. Alle Orte gehörten zur Pfarre Manderfeld. Alle Bewohner gehörten dem katholischen Glauben an. Auf dem Gebiet der Bürgermeisterei wurde eine Getreidemühle betrieben: die Berterather Mühle. In Hüllscheid existierte zudem eine Ölmühle, die aus Lein- oder Hanfsamen Öl gewann.

BEFUGNISSE UND TÄTIGKEITEN


Bürgermeistereien waren eine Besonderheit der rheinischen Gemeindeverfassung, eine Zwischenstufe zwischen Einzelgemeinde und Landkreis. Diese Organisationsform wurde als „Gemeindeverband zur Erledigung staatlicher Verwaltungsgeschäfte – vornehmlich polizeilicher Aufgaben – geschaffen, wobei aber auch kommunale Angelegenheiten miterledigt wurden, die – wie bei der landrätlichen Verwaltung – ständig zunahmen und schließlich die staatlichen Belange weit überwogen. Die eigentlichen Verwaltungsaufgaben wurden zum größten Teil von den Amtsbürgermeistern erledigt, da die Gemeindevorsteher in den allerwenigsten Fällen in der Verwaltung erfahren oder geschult waren.“


Die zentralen rechtlichen Grundlagen für die Verwaltungstätigkeit der Bürgermeisterei und ihres Bürgermeisters waren:
– die Kreisordnung für die Rheinprovinzen und Westfalen vom 13. Juli 1827, später dann die Kreisordnung für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887, die zum 1. April 1888 in Kraft trat und die alte Kreisordnung ablöste sowie
– die Gemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845, abgelöst durch das Gesetz betreffend die Gemeindeverfassung in der Rheinprovinz vom 15. Mai 1856.


Die voranstehende Auflistung zeigt, dass für die sog. Rheinprovinz erst im Jahr 1845 eine Gemeindeordnung erlassen worden war. Bis dahin blieb in den 1815 zu Preußen getretenen Gebieten zunächst die französische Munizipalverfassung – abgeändert durch deutsche Begrifflichkeiten – in Kraft, da erwartet worden war, dass relativ bald eine Gemeindeordnung für die rheinischen Provinzen verabschiedet werden könnte und diese Regelung nur für eine Übergangszeit in Kraft bleiben müsste. Da die Verabschiedung dieser Gemeindeordnung sich aber bis 1845 hinzog, blieb der französische Zuschnitt der Kommunalverwaltung ca. 30 Jahre bestehen.
Gemäß der Munizipalverfassung übten die Bürgermeister die Befugnisse der Ortspolizei aus, führten die Listen der Ausgehobenen sowie die Steuerrollen und Zivilstandsregister ihrer Bürgermeisterei. Auch waren die Bürgermeister Angehörige des Kirchenrates.
Die Gemeinderäte der Gemeinden einer Bürgermeisterei nahmen entsprechend der Munizipalverfassung den Haushalt zur Kenntnis, prüften die Rechnungen, die der Bürgermeister dem Landrat vorlegen musste, und regelten die Verteilung von Holz, Weideflächen, der Ernte und anderer Gemeindeeinkommen.


Die preußische Gemeindeordnung wies dem Bürgermeister, der Bürgermeisterei und ihren Gemeinden folgende Aufgaben zu: Der Bürgermeister führte die Verwaltung und war allein ausführende Behörde. Er verwaltete in seinem Zuständigkeitsbereich die Polizei und besorgte alle Geschäfte in Landesangelegenheiten in seinem Bezirk, setzte also von übergeordneten Verwaltungsebenen oder Regierungsstellen angeordnete Maßnahmen praktisch um.
Der Bürgermeister war auch für die Befolgung aller Vorschriften und Gesetze verantwortlich, wobei ihm alle Gemeindemitglieder, Gemeindebehörden sowie Stiftungen und Korporationen folgepflichtig waren.
Die Mitgliedsgemeinden einer Bürgermeisterei beriefen eigene Gemeindevorsteher, die dem Bürgermeister unterstanden, und Gemeinderäte. Der Bürgermeister konnte die Gemeinderäte der zur Bürgermeisterei gehörenden Gemeinden zusammenrufen, er konnte auch eine entsprechende Genehmigung an den Gemeindevorsteher erteilen. Bei Haushaltsverhandlungen musste der Bürgermeister in den einzelnen Gemeinderäten seiner Bürgermeisterei immer selbst den Vorsitz führen. Der Gemeindevorsteher war auch Ortspolizeibehörde seiner Gemeinde.


Die Bürgermeisterei stellte für die gemeinsamen Interessen ihrer Glieder einen Kommunalverband mit den Rechten einer Gemeinde dar, konnte also auch ein Äquivalent zum Gemeinderat, nämlich die sog. Bürgermeistereiversammlung, bilden. Der Bürgermeister war jedoch in allen Gemeindeangelegenheiten selbst ausführendes Organ, wobei die Gemeindevorsteher bestimmte Mitwirkungsrechte hatten. Der Bürgermeister hatte sich aber mit den Gemeindevorstehern abzustimmen.
Nach der deutschen Niederlage im Ersten Weltkrieg und dem Waffenstillstand vom 11. November 1918 marschierten am 12. August 1919 belgische Truppen in den Kreis Malmedy ein und besetzten ihn. Das belgische Gesetz vom 15. September 1919 annektierte das Gebiet bereits vor Inkraftsetzung des Versailler Vertrages für das Königreich Belgien. Ein Dekret vom Gouverneur der annektierten Gebiete, General Baltia, löste die Kreise und ihre Einrichtungen am 31. März 1920 auf.

ORGANISATION


Auf der kommunalen Ebene blieb auch nach der Angliederung der rheinischen Gebiete an Preußen in der Praxis zunächst die französische Munizipalverfassung wirksam.
„In den Generalgouvernements blieben die französische Verwaltungs-organisation und Gerichtsverfassung in ihren Grundzügen zunächst bestehen. Lediglich die französischen Amtsbezeichnungen wurden in deutsche Titel umgewandelt. Anstelle der Präfekten und Unterpräfekten wurden Gouvernementskommissare und Kreisdirektoren eingesetzt, die Maires wurden in Bürgermeister umbenannt, die Arrondissements- und Departementsräte wurden aufgelöst.“


In der Munizipalverfassung war festgelegt, daß ein Maire, nun Bürgermeister, der allein dem Präfekten, nun Landrat, unterstellt war, als Organ der unmittelbaren Staatsverwaltung, aber auch der Selbstverwaltung tätig war. In den Gemeinden bzw. Bürgermeistereien bis 2.500 Einwohner stand dem Bürgermeister ein Beigeordneter als Gehilfe zu, der auch sein Stellvertreter war. In den Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern ernannte der Landrat, vormals Präfekt, die Bürgermeister, Beigeordneten, aber auch die Angehörigen des Gemeinderates.
Der Gemeinderat setzte sich bei Gemeinden/Bürgermeistereien bis 2.500 Einwohnern aus 10 Abgeordneten zusammen, tagte einmal jährlich oder auf Befehl des Landrates. Ihm saß der Bürgermeister vor.
Da es nach der Annexion der rheinischen Gebiete nahezu 30 Jahre dauerte, bis tatsächlich eine Gemeindeordnung verabschiedet wurde, wäre im hier vorliegenden Archivbestand noch genau zu prüfen, inwieweit die Beibehaltung der adaptierten französischen Munizipalverfassung tatsächlich der Fall war. Denn die Regierung in Koblenz hatte am 19. Mai 1817 ihre Kommunalverwaltungen über weitere Anpassungen der bisherigen Verwaltungsform in Kenntnis gesetzt. Doch hatte eine Kabinettsorder vom 17. Januar 1820 die baldige Verabschiedung einer verbindlichen Gemeindeordnung für die rheinischen Gebiete in Aussicht gestellt, die dann aber eben erst 1845 verabschiedet wurde. Vor diesem Hintergrund war der Koblenzer Oberpräsident vom preußischen Innenminister angewiesen worden, die Anweisungen aus dem Jahr 1817 zurückzuziehen und auf die bald zu erwartende Gemeindeordnung zu warten.


Es bleibt jedoch die Frage, ob in der Zwischenzeit, also von der Anweisung der Koblenzer Regierung aus dem Mai 1817 bis zur Anweisung des Ministers im Jahr 1820, nicht doch Teile der Koblenzer Anweisung umgesetzt wurden und darüber hinaus, ob sie denn dann ab 1820 in der Praxis tatsächlich zurückgenommen wurden. Vor diesem Hintergrund seien die Modifikationen der französischen Munizipalverfassung, die sich aus der Koblenzer Anweisung vom 19. Mai 1817 ergeben, hier genannt.
„Danach soll jede Bürgermeisterei aus einer Anzahl von Einzelgemeinden bestehen. Jeder Bürgermeister erhält 2 Beigeordnete, die – Bürgermeister und Beigeordnete, – von der Regierung auf 5 Jahre ernannt werden und wozu der Landrat für jede Stelle drei Kandidaten vorschlägt. Jeder Gemeinde steht ein Schöffe vor, dessen Wahl der Gemeinde überlassen wird, dessen Bestätigung aber durch den Bürgermeister beim Landrat nachgesucht werden muss.“
Bei den Gemeinden bis zu 300 Einwohnern assistierte dem Schöffen ein, bei größeren Gemeinden zwei Gehilfen, die wie die Schöffen auch auf drei Jahre gewählt und bestätigt werden mussten. Die Schöffen bildeten gemeinsam mit dem Bürgermeister der Bürgermeisterei den Schöffenrat. Ihm saß der Bürgermeister vor.


Der Bürgermeister legte seinen Diensteid beim Landrat, die Schöffen beim Bürgermeister ab.
„Jeder Bürgermeister ist die erste unmittelbare Verwaltungsbehörde der Bürgermeisterei und dem Landrate des Kreises untergeordnet. Die Aufgaben der Kommunalverwaltung sind Vermögensverwaltung, Rechnungs- und Etatswesen.“
Die Etats wurden getrennt nach den Landgemeinden einer Bürgermeisterei angelegt, die Rechnungen ebenso geführt. Der Bürgermeister verwaltete neben dem Gemeindevermögen auch das Schulvermögen, die Schöffen waren dazu verpflichtet, alle Verfügungen der Bürgermeister und die Amtsblätter in ihren Gemeinden zur Kenntnis zu bringen und für die Durchführung zu sorgen. Über alle die Sicherheit und Ordnung gefährdenden Vorgänge mussten sie an den Bürgermeister berichten, der Vergehen an den zuständigen Richter zur Untersuchung und Verfolgung meldete. Der Bürgermeister führte auch die Zivilstandsregister.
Eine verlässliche Grundlage zur Organisation der preußischen Bürgermeistereien schuf erst die Gemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845, die innerhalb von eineinhalb Jahren eingeführt wurde. Zwar sollten alle Orte, die eine Abteilung eines Bürgermeistereietats stellten, von nun an eine Gemeinde unter einem Gemeindevorsteher bilden, doch hielt die neue Gemeindeordnung dennoch an den sog. Samtgemeinden und Landbürgermeistereien fest: also Verwaltungseinheiten, die sich aus mehreren kleinen Gemeinden zusammensetzten.


An den Wahlen und öffentlichen Geschäften einer Gemeinde, dem sog. Gemeinderecht, durften nur die männlichen, unbescholtenen Meistbeerbten ab 24 Jahren teilnehmen und diejenigen, denen dieses Recht verliehen worden war. Die das Gemeinderecht Ausübenden wurden durch den Bürgermeister in der sog. Gemeinderolle verzeichnet.
Die Gemeindeordnung von 1845 behandelt die Bürgermeistereien in ihrem dritten Teil, §§ 101 bis 111. Die Bürgermeistereien sind in Preußen nur eingeschränkt als Selbstverwaltungskörperschaft in Erscheinung getreten, sie blieben vorwiegend ein behördlicher Verwaltungsbezirk, der von einem Bürgermeister als Vertreter der Regierung geleitet wurde. Der Bürgermeister wurde unter Mitwirkung des Landrates von der Regierung ernannt. Dabei sollten vor allem angesehene und wohlhabende Bürger berücksichtigt werden. Unterbeamte oder Diener des Bürgermeisters wurden unter Mitwirkung der Bürgermeistereiversammlung vom Landrat ernannt.


In ihren kommunalen Angelegenheiten wurde die Bürgermeisterei durch die Bürgermeistereiversammlung vertreten (§§ 8 und 106). Den Vorsitz führte der Bürgermeister, er hatte bei Stimmgleichheit auch die entscheidende Stimme. Die Bürgermeistereiversammlung wurde gebildet aus den Meistbeerbten der Gemeinden, aus den jeweiligen Gemeindevorstehern und aus gewählten Abgeordneten. Diese Abgeordneten wurden von den einzelnen Gemeinderäten gewählt und vom Landrat bestätigt. Die Gewählten wurden alle drei Jahre zur Hälfte ausgetauscht.
Die Gemeindevorsteher der einzelnen Landgemeinden einer Bürgermeisterei wurden auf Vorschlag des Bürgermeisters vom Landrat auf sechs Jahre ernannt, ebenso ein Stellvertreter. Er musste in seiner Gemeinde wohnen und die für die Funktion notwendigen Kenntnisse besitzen. Beides waren Ehrenämter, es wurden nur Unkosten erstattet. In der Verwaltung der Gemeinde und in allen Angelegenheiten der Bürgermeisterei war der Gemeindevorsteher dem Bürgermeister unterstellt.
Der Gemeinderat setzte sich aus den o. a. Meistbeerbten zusammen, die das Gemeinderecht ausüben durften. Die meistbeerbten Grundeigentümer mussten wenigstens 50 Taler Hauptgrundsteuer zahlen. Für die Hälfte der Angehörigen des Gemeinderates wurden Stellvertreter bestimmt, Letztere und die Angehörigen des Gemeinderates wurden auf jeweils sechs Jahre ernannt. Wenn mehrere Gemeinden eine Bürgermeisterei bilden, konnte der Bürgermeister auch zum Vorsteher der Gemeinde ernannt werden, in der er seinen Wohnsitz hat.


Diese Gemeindeordnung hatte bis zur Übertragung der Kreise Eupen und Malmedy an Belgien Bestand, allerdings unterbrach die im Zuge der revolutionären Bestrebungen von 1848 im Jahr 1850 eingeführte Gemeindeordnung ihre Gültigkeit kurz. Sie wurde am 11. März 1850 verabschiedet, beseitigte die bevorzugte Stellung des Grundbesitzes und führte anstelle der Bürgermeister kollegiale Gemeindebehörden ein. Die Gemeinden wurden nun zu Selbstverwaltungskörperschaften erhoben, jede Gemeinde erhielt nun einen kollegialen Gemeindevorstand, dem ein Bürgermeister vorsaß, und einen Gemeinderat. Da diese Ordnung aber nur drei Jahre wirksam war, sollen die Details ihrer Regelungen an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt werden. Sie werden an anderer Stelle ausführlich benannt.
Ein Königlicher Erlass stoppte am 19. Juni 1852 die Umsetzung der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 und kündigte eine Neuregelung an. Diese erfolgte am 15. Mai 1856, als mit der Städteordnung für die Rheinprovinz und dem Gemeindeverfassungsgesetz, das eine Ergänzung der Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845 war, zwei neue rechtliche Grundlagen geschaffen wurden, die Stadt und Land voneinander trennten. Von nun an war die Gemeindeordnung von 1845 wieder in Kraft.


Die direkt übergeordnete Bezugsebene mit einer Vertretungskörperschaft war der Kreis Malmedy. Eine neue Kreisordnung wurde durch das Gesetz vom 30. Mai 1887 eingeführt, sie trat am 1. April 1888 in Kraft. Die neue Ordnung setzte den ständischen Grundsatz außer Kraft und versammelte in den neuen Kreistagen nun die größeren Grundbesitzer, Gewerbe und Industrie, die Städte, die vorher auf dem Kreis- und Provinziallandtag vertreten waren und die Landbürgermeistereien. Gemäß der Einwohnerzahl von 30.439 Köpfen standen dem Kreis Malmedy 26 Kreistagsabgeordnete zu. Die genannten, im Kreistag vertretenen Gruppen bildeten Wahlverbände gemäß ihrem Steuereinkommen bzw. ihrer Einwohnerzahl. Da die Landgemeinden mit 24.741 Einwohnern den Großteil der Kreisbevölkerung stellten, entfielen auf sie auch die Mehrzahl der Mandate, nämlich 19.


Mit der neuen Kreisordnung einher ging auch die Verlagerung des Schwerpunkts der Verwaltung von der Bezirksregierung in die Kreise. Deshalb stand dem Landrat jetzt ein aus dem Kreistag gebildeter sechsköpfiger, auf sechs Jahre gewählter Kreisausschuss zur Seite, der ihn bei der allgemeinen Landesverwaltung unterstützen sollte. Die erste Sitzung des neuen Kreistages fand am 5. März 1888 statt. Bei dieser Sitzung wurde auch der erste Kreisausschuss gewählt. Zur Vertretung des Landrats wählte der Kreistag stets auch zwei Kreisdeputierte aus seiner Mitte.
Nach der deutschen Niederlage im Ersten Weltkrieg tagten die Gremien zunächst weiter, der Kreisausschuss da letzte Mal am 31. Dezember 1919. Der Landrat verließ Malmedy am 25. Januar 1920. Das Dekret des belgischen Oberkommissars und Gouverneurs über Eupen-Malmedy, Herman Baltia, vom 31. März 1920 löste Kreistag und -ausschuss auf und übertrug dessen Funktionen auf den Oberkommissar bzw. auf eine Deputation von 6 Mitgliedern. Die Geschäfte des Landrats übernahm der Rechtsanwalt Adolphe Schnorrenberg als commissaire du district de Malmedy.
Für den vorliegenden Archivbestand sind der Kreistag und seine Beschlüsse ein wichtiger Bezugspunkt, befasste er sich doch auch mit den vielfältigen staatlichen infrastrukturellen Hilfsprogrammen, deren praktischen Durchführung sich in den Akten der Bürgermeisterei niederschlug, z. B. beim Bau von Wasserleitungen, Meliorationsprojekten, Bauprojekten usw.

Amtsträger der Bürgermeisterei und Gemeinde Manderfeld

Folgende Bürgermeister und Beigeordnete standen der Bürgermeisterei Manderfeld vor:

Bürgermeister:

  • 1821-1828: Anton Dahm
  • 1828-1851: Arnold Franz Hubert Strasser
  • 1851-1853: Anton Andres, zugleich Bürgermeister von Büllingen
  • 1853-24.6.1854: Johann Peter Maraite (zunächst kommissarisch)
  • 25.6.1854-24.9.1877: Johann Peter Maraite
  • 24.9.1877-29.7.1878: Johann Adolph Eduard Sieberath (zunächst kommissarisch)
  • 29.7.1878-7.12.1908 (†): Johann Adolph Eduard Sieberath
  • Nach einer kurzen Vakanz ab dem 24.12.1908-1909: Johannes Esser (zunächst kommissarisch)
  • 1909-6.3.1920 (Amtsenthebung durch belgische Behörden): Johannes Esser (gleichzeitig Bürgermeister von Schönberg)
  • Zum neuen Bürgermeister für Manderfeld und Schönberg wurde nun der Bürgermeisteranwärter Leo von Schwarzenberg ernannt, allerdings verlor die Bürgermeisterei den Ort Losheim.

Gemeinderat

  • März 1850: Nikolas Delorme, Johann Hilgers, Nikolas Klaesges, Nikolas Meyer, Bartholomäus Schweitzer, Peter Hollers, Hilger Mölter, Christoph Brand, Mathias Jenniges, Mathias Balter, Martin Braun, Hubert Grommes.
  • 1901: Thiess, Henkes, Heinen, Mölter, Backes, Brodel, Haep, Christen.
  • 1916: Scholzen, Theissen, Brodel, Schenk, Heinzius, Leuther, Hoffmann, Scholzen, Manderfeld, Christen, Mölter, Jenniges.

Beigeordnete

Aus der Wahl vom 11. März 1850 gingen als Beigeordnete hervor: Nikolas Delorme, Ackerer und pensionierter Förster, Almuthen und Mathias Jeniges, Manderfeld.
Spätere Beigeordnete:

  • 20.3.1867-1873: Wilhelm Vogts (Erster Beigeordneter), Manderfeld
  • 1873-13.1.1879: Wilhelm Vogts (Erster Beigeordneter), Manderfeld, und Christian Schreiber (Zweiter Beigeordneter), Igelmunderhof
  • 30.1.1879-12.2.1885: Johann Mathias Balter, Ackerer und Gastwirt, Losheim (Erster Beigeordneter) und Wilhelm Vogts (Zweiter Beigeordneter)
  • 12.2.1885-28.2.1891: Johann Mathias Balter und Wilhelm Vogts
  • 28.2.1891-Juni 1892: Johann Mathias Balter und Wilhelm Vogts
  • 20.6.1892-Juni 1894: Nikolaus Peren, Gutsbesitzer und Lehrer a. D., Manderfeld (Erster Beigeordneter) und Wilhelm Vogts (Zweiter Beigeordneter)
  • 18.7.1894-17.3.1897: Mathias Heinzius, Ackerer, Manderfeld (Erster Beigeordneter) und Wilhelm Vogts (Zweiter Beigeordneter)
  • 17.3.1897-30.7.1900: Mathias Heinzius und Wilhelm Vogts
  • 30.7.1900-17.3.1903: Mathias Heinzius und Wilhelm Vogts
  • 17.3.1903-30.7.1906: Mathias Heinzius und Wilhelm Vogts
  • 30.7.1906-17.3.1909: Mathias Heinzius und Wilhelm Vogts
  • 17.3.1909-30.7.1912: Mathias Heinzius und Wilhelm Vogts
  • 30.7.1912-1.2.1912: Mathias Heinzius und Wilhelm Vogts (†)
  • 20.3.1912-9.4.1917: Mathias Heinzius und Nikolas Brodel, Rentner, Manderfeld (Zweiter Beigeordneter)
  • 30.7.1918-1920: Mathias Heinzius und Nikolas Brodel

Stellvertretende Gemeindevorsteher

  • Unbekannt-24.1.1887: Christian Schreiber
  • 24.1.1887-Unbekannt: Johann Mathias Balter, Ackerer und Gastwirt, Losheim (Erster Beigeordneter)
  • 1.1.1894-Unbekannt: Wilhelm Vogt, Ackerer, Manderfeld

Oberförster
1908: Ermund Roelen

Gemeindeempfänger
1908: Michel Warny

Polizeidiener:
1910: Matthias Theissen


ARCHIVBESTAND

GESCHICHTE DES ARCHIVBESTANDS
Durch die Angliederung der Bürgermeisterei an Belgien im Zuge des Versailler Vertrages gingen auch die Verwaltungsunterlagen dieses Gebietes in belgischen Besitz über. Sie blieben in der Obhut der ab 1920 dann belgischen Gemeindeverwaltung von Manderfeld, die sie bei der Schaffung der Großgemeinden im Jahr 1977 dann nach Büllingen abgaben, zu dem Manderfeld von nun an verwaltungstechnisch gehörte. Bis zu ihrer Abgabe an das Staatsarchiv in Eupen wurden die Unterlagen bei der Gemeinde Büllingen aufbewahrt, die als Depot die leerstehende Molkerei verwendete.

ÜBERNAHME DES ARCHIVBESTANDS
Der Archivbestand gelangte im Rahmen einer Abgabe der Gemeinde Büllingen im Mai 2012 in das Staatsarchiv in Eupen. Diese Abgabe umfasste die historischen Archive, die im Laufe der Verwaltungsstrukturänderungen des vergangenen Jahrhunderts in den Besitz der Gemeinde Büllingen gelangt waren. Dazu gehörten neben dem Archiv der Bürgermeisterei Manderfeld auch die Archive der Bürgermeisterei Büllingen und ein Splitter des Archivs der preußischen Gemeinde Rocherath.


INHALT UND STRUKTUR

Der Archivbestand umfasst die Akten der Bürgermeisterei Manderfeld. Die Überlieferung spiegelt die klassischen Aufgaben einer preußischen Bürgermeisterei wider, von den Gesetzen und Hoheitssachen bis hin zur inneren Organisation der Verwaltung, Unterlagen zu Bau- und Forstwesen, Armenangelegenheiten, Kirchen- und Schulangelegenheiten, Polizei- und Militäraufgaben sowie Akten zum Abgabewesen.
Bedeutend für die Bürgermeisterei sind die Bautätigkeiten, siehe Kapitel III.B Bauwesen, und die umfangreichen Infrastrukturprojekte in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, vor allem die Errichtung von Wasserleitungen, siehe die Nummern 44 bis 55 dieses Inventars. Aber auch der Bau und die Inbetriebnahme eines Krankenhauses, siehe die Nummern 100-104 dieses Inventars, war ein bedeutender Fortschritt in der Versorgung der lokalen Bevölkerung.
Besonders gut dokumentiert ist das Polizeiwesen in all seinen Facetten, das Einblick in verschiedene Bereich gibt, von der Strafverfolgung bis hin zum Gesundheitswesen, siehe Kapitel VI. Polizeiwesen. Dicht und materialreich ist auch die Überlieferung im Bereich des Heereswesens, siehe Kapitel VII. Heereswesen.
Die Laufzeit des Archivbestands beginnt zwar 1821, doch muss festgestellt werden, dass die Masse der Akten ab ca. 1875 bis 1918 entstanden ist. Für den vorangehenden Zeitraum liegt nur eine splitterhafte Überlieferung vor. Die Gründe hierfür sind unbekannt. Hingegen endet die Laufzeit nicht, wie anzunehmen war, mit der belgischen Übernahme des Verwaltungsbezirks, sondern einzelne Akten laufen aus den oben genannten Gründen bis in das Jahr 1940, also bis zur deutschen Besetzung.


Teil des vorliegenden Archivbestands ist das Aktenverzeichnis der Registratur der Bürgermeisterei von Manderfeld, siehe Nr. 20 dieses Inventars. Die Verzeichnungseinheiten, die so gekennzeichnet waren, dass sie im Aktenverzeichnis identifiziert werden konnten, wurden in die von diesem Aktenverzeichnis vorgegebene Ordnung gebracht. Diese Akten sind durch Bemerkungen bei den Verzeichnungstiteln zu erkennen, die die ursprüngliche Nummerierung aus der Manderfelder Registratur wiedergeben im Format „Aktenzeichen: Fach [Nummer]/Nr. [Nummer].“ Der Eintrag zeigt, dass die Registratur ursprünglich für jedes inhaltliche Aufgabengebiet ein Aktenfach angelegt hatte, die angelegten Akten wurden dann durchnummeriert.
Alle anderen Verzeichnungseinheiten wurden nach inhaltlichen Kriterien in diese vorgegebene Ordnung eingefügt, sodass für diesen Archivbestand eine Mischform aus Registratur- und archivischer Ordnung vorliegt.