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Gouverment Eupen-Malmedy

Gouverment Eupen-Malmedy

Der nachstehende Beitrag behandelt die Geschichte des Gouverments Eupen-Malmedy zwischen 1873 und 1925. Er wurde im Rahmen der Inventarisierung der Akten der Verwaltungen durch das Staatsarchiv in Eupen erstellt. Ursprünglich enthält der vorliegende Text weiterführende Informationen und Fußnoten. Diese Informationen können in der Printversion des Inventars konsultiert werden.

Alle Akten, die mit dem Gouvernment Eupen-Malmedy zu tun haben und sich im Staatsarchiv in Eupen befinden, können im Prinzip im Staatsarchiv in Eupen eingesehen werden. Es können für Teile der Akten auch anderslautende Bestimmungen in Bezug auf die Einsichtnahme existieren.

Falls Sie weitere Informationen zu der Institution benötigen oder gerne Akten einsehen möchten, können Sie sich gerne an das Staatsarchiv in Eupen wenden: staatsarchiv.eupen@arch.be

GESCHICHTE DES ARCHIVBILDNERS UND DES ARCHIVBESTANDS
ARCHIVBILDNER

GESCHICHTE DES ARCHIVBILDNERS


a. Der Versailler Vertrag und die Abtretung der Gebiete von Eupen-Malmedy an Belgien


Die beiden bis dahin preußischen Landkreise Eupen und Malmedy, wie auch das strittige Territorium von Neutral-Moresnet, wurden aufgrund der Bestimmungen von Art. 32 bis 34 des am 28. Juni 1919 unterzeichneten Versailler Vertrages an Belgien angegliedert. Bereits vor der Pariser Friedenskonferenz besaß Belgien Gebietsansprüche, die sich weit über die letztendlich im Friedensvertrag zugesprochenen Gebiete von Eupen-Malmedy hinaus erstreckten, die aber gegen den Widerstand der Großmächte nicht durchgesetzt werden konnten. Die Gebietsansprüche auf die alten Kreise wurden mit sprachlicher (wie im Falle Malmedy) oder historischer Zusammengehörigkeit mit altbelgischem Gebiet im Rahmen der alten Herzogtümer Limburg und Luxemburg (für Eupen und St. Vith) begründet.


Die Loslösung der beiden Kreise sowie des strittigen Gebiets von Moresnet vom Deutschen Reich und die Angliederung an Belgien konnten mit französischer Unterstützung gegen vor allem britische und amerikanische Bedenken durchgesetzt werden. Diese Bedenken betrafen vor allem das Selbstbestimmungsrecht. Als Kompromisslösung wurde das besondere Prozedere einer nachträglichen Volksbefragung vereinbart. Obwohl die beiden Kreisstädte Eupen und Malmedy bis dahin recht unbedeutend gewesen waren, entfachte diese Vorgehensweise ungeahnte nationale Leidenschaften.
Artikel 37 des Versailler Vertrages bestimmte die Bildung einer Grenzbildungskommission mit sieben Mitgliedern, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eins durch Deutschland und eins durch Belgien bestimmt wurden. Sie sollten an Ort und Stelle, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und der Verkehrswege, die neue Grenzlinie zwischen Belgien und Deutschland festsetzen.


Was die Staatsangehörigkeit betrifft, bestimmte der Versailler Vertrag, dass die in diesen Gebieten ansässigen deutschen Reichsangehörigen ohne weiteres und endgültig die belgische Staatsangehörigkeit erwarben und die deutsche Reichsangehörigkeit verloren in dem Moment, in dem der Übergang der Staatshoheit über das Gebiet endgültig wurde. Die deutschen Reichsangehörigen jedoch, die sich erst nach dem 1. August 1914 in Eupen-Malmedy niedergelassen hatten, konnten die belgische Staatsangehörigkeit nur mit einer Genehmigung der belgischen Regierung erwerben. Während der ersten zwei Jahre nach dem endgültigen Übergang der Staatshoheit waren die deutschen Reichsangehörigen, die älter als 18 Jahre und in diesen Gebieten ansässig waren, berechtigt, für die deutsche Reichsangehörigkeit zu optieren. Die Option des Ehegatten hatte die der Ehegattin, die Option der Eltern die ihrer noch nicht 18 Jahre alten Kinder zur Folge. Die Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch machten, mussten in den darauf folgenden zwölf Monaten ihren Wohnsitz in das Deutsche Reich verlegen.


b. Die Vorbereitung der Sonderregierung für Eupen und Malmedy


Nach dem Waffenstillstand vom 11. November 1918 gehörte der Kreis Eupen zur französischen Besatzungszone und der Kreis Malmedy zur englischen. In Eupen konnten die Belgier bereits im Januar 1919 die Besatzung übernehmen. In Malmedy wurde dem britischen General ab März 1919 eine belgische Mission zugeteilt. Am 12. April wurde der Besatzungswechsel vollzogen, und am 24. April rückten die belgischen Truppen unter der Leitung von General Augustin Edouard Michel in Malmedy ein.Nach der Unterzeichnung des Versailler Vertrages begrüßte der belgische Außenminister Paul Hymans in einer Debatte der belgischen Abgeordnetenkammer am 2. Juli 1919 die zukünftigen Mitbürger in Eupen und Malmedy und sicherte ihnen eine „brüderliche Aufnahme“ in der „communauté nationale“ zu.


In Anbetracht der besonderen völkerrechtlichen Lage stellte die belgische Regierung die beiden Kreise unter eine besondere Verwaltung, die von einem Königlichen Hohen Kommissar mit ausgedehnten Vollmachten geleitet wurde. Am 23. und 24. Mai 1919 besuchte eine parlamentarische Kommission, bestehend aus Jules Destrée, Abgeordneter der belgischen sozialistischen Partei, Emil Buisset, Abgeordneter der liberalen Partei, und Pierre Imperiali, Senator der katholischen Partei, Stavelot, Malmedy, St-Vith, Ormont, Eupen und Herbesthal. Am 17. Mai richtete Außenminister Paul Hymans sich mit der Bitte an Rom, die kirchliche Abtrennung der neugewonnenen Gebiete vom Erzbistum Köln vorzubeiten. Von Juni bis Ende August war eine belgische Militärmission unter der Leitung von Felix-Hubert-Edmond Corman in Malmedy tätig, um die Übergabe vorzubereiten. Im Juni 1919 besuchte eine belgische Mission unter der Leitung von Camille-Lucien Jacquart, Generalsekretär des Innenministeriums, Eupen und Malmedy, wo sie von Vertretern von Handel und Industrie empfangen wurde. Jacquart sollte später auch die interministerielle Kommission leiten, die die schrittweiseAnpassung an die belgische Gesetzgebung vorbereitete.


Die internationale Grenzziehungskommission hatte inzwischen ihre Arbeit aufgenommen und einige Monate später (Ende 1919) sollte auch noch eine Übergabekommission in Aachen gebildet werden. Diese Übergabekommission musste in erster Linie die Übergabe aller Archive, die sich auf die verschiedenen Verwaltungszweige der abgetretenen Gebiete bezogen, vom Deutschen Reich an Belgien organisieren musste sie alle Schwierigkeiten internationaler Art beseitigen, die durch die Abtretung eines Gebietes entstehen.
Am 15. September 1919 verabschiedete das belgische Parlament dann zwei Gesetze. Das erste regelte den direkten Anschluss Neutral-Moresnets an das belgische Staatsgebiet. Das „Gesetz über die Regierung der Belgien im Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 angegliederten Gebiete“ bestimmte als Rahmengesetz den rechtlichen Status der neuerworbenen Gebiete in den folgenden Jahren. Es stellte einen „Kompromiss zwischen militärisch-diktatorischer und parlamentarisch-liberaler Regierung“ dar und gab dem neuerworbenen Gebiet den Status eines selbständigen Verwaltungsbezirkes innerhalb des belgischen Staates.


Der Gesetzestext umfasste sieben Artikel:

  • Art I. Le Gouvernement des territoires rattachés à la Belgique en vertu des articles 33, 34 et 35 du Traité de Versailles du 28 juin 1919, est confié à un Haut Commissaire désigné par le Roi.
  • Art II. Le Haut Commissaire Royal exerce la plénitude des pouvoirs législatifs et exécutifs sous l’autorité du Premier Ministre.
  • Art III. Le Haut Commissaire Royal prend les mesures législatives parvoie de décrets et les mesures administratives par voie d’arrêtés.
  • Art IV. Les territoires visés à l’art. I sont rattachés au point de vue judiciaire à l’arrondissement judiciaire de Verviers. Toutefois, les juridictions locales sont compétentes en toutes matières qui leur sont attribuées par le Haut Commissaire Royal. Les juridictions tant belges que locales appliqueront les lois, décrets et règlements en vigueur dans les territoires visés ci-dessus.
  • Art V. Un Conseil supérieur est adjoint à titre consultatif au Haut Commissaire Royal. Ce Conseil comprend 12 membres: 6 choisis parmi les personnalités des Cercles d’Eupen et de Malmédy et nommés par le Haut Commissaire Royal; 6 choisis parmi des personnalités belges et nommés par le Premier Ministre.
  • Art VI. Un Arrêté Royal détermine la composition d’une Commission interministérielle chargée de préparer, avec le Haut Commissaire Royal, l’adaptation graduelle des Cercles d’Eupen et de Malmédy au régime légal, administratif et judiciaire belge.
  • Art VII. Les pouvoirs extraordinaires du Haut Commissaire Royal ont une durée indéterminée; ils ne prendront fin que par une décision du pouvoir législatif.

Dem Königlichen Hohen Kommissar wurden damit sowohl Legislative als auch Exekutive übertragen, und er besaß somit weitestreichende Vollmachten.
Der Hohe Kommissar unterstand allein dem Premierminister (Art. 2), der diese Kompetenz am 7. Juli 1921 auf den Innenminister übertrug, nicht aber dem Parlament oder einzelnen Ministerien. Wohl hatte das Parlament die Souveränität, Gesetze für das Gebiet von Eupen-Malmedy über den Kopf des Hohen Kommissars hinweg zu beschließen. Dieses Recht wurde aber nur in Einzelfällen wahrgenommen.
Eine vom König ernannte „Commission interministerielle“ (Artikel 6), bestehend aus Vertretern der Brüsseler Ministerien unter der Leitung des Hohen Kommissars bildete die Verwaltungsspitze des Gouvernements, das auf diese Weise recht unabhängig von der Zentralmacht regierte.


Die (belgischen und örtlichen) Gerichte mussten ihre Rechtsprechung nach den vom Hohen Kommissar erlassenen Gesetzen richten; die deutschen galten daneben bis zur endgültigen Abtretung des Gebietes weiter, wurden jedoch von belgischen Gerichten angewandt. Das Gebiet wurde dem Gerichtsbezirk (arrondissement judiciaire) Verviers unterstellt (Art. 4).
Nach dem Vorbild des französischen Vorgehens in Elsaß-Lothringen sah das Gesetz eine noch festzulegende Übergangszeit vor, in der Gesetzgebung und Verwaltung schrittweise an die belgischen Verhältnisse angeglichen werden sollten (Art. 6 und 7). Laut Klaus Doepgen zeigt die Unbestimmtheit der Dauer des Gouvernements das Misstrauen der Behörden gegenüber der Loyalität der neuen (und eventuell ja nur vorläufigen) Mitbürger, die mit einem Fortbestehen des halb-autoritären Regimes rechnen mussten, solange die belgische Regierung dies für richtig hielt.


c. Die Einrichtung des Generalgouvernements Eupen-Malmedy


(1) Ernennung eines Gouverneurs und Hohen Kommissars


Die Wahl der Regierung für das Amt des Hohen Kommissars fiel zunächst auf den ehemaligen Lütticher Provinzgouverneur, Henri Delvaux de Fenffe (1863-1947), der laut Premierminister Delacroix der ideale Man war, um die provisorische Verwaltung der Kantone Eupen und Malmedy zu übernehmen. Der Premier war sich allerdings nicht sicher – so erklärte er im Ministerrat vom 25. Juni 1919 – ob de Fenffe das Amt auch annehmen würde, da er bereits zum „Kommissar für die verwüsteten Gebiete in den Provinzen Lüttich, Namur und Luxemburg“ ernannt worden war. Trotzdem wurde de Fenffe am 14. Juli 1919, also zwei Monate vor der Verabschiedung des Gesetzes vom 15. September, zum Haut Commissaire du Roi, Gouverneur des territoires réunis à la Belgique en vertu du Traité de Paix du 28 juin 1919 ernannt. In den nächsten Wochen bereitete de Fenffe sich gründlich auf diese Aufgabe vor, teilte dann aber am 26. August Minister Hymans mit, dass er sein Mandat abgeben wolle. Als offiziellen Grund gab er an, dass er mit den beiden Aufgaben, die er von der Regierung erhalten hatte, überfordert war und sich deshalb für eine der beiden Aufgaben entscheiden müsse. Hinzu kamen aber auch Unstimmigkeiten mit dem Ministerium der Finanzen wegen der Ausstattung des künftigen Gouvernements. Außerdem hegte de Fenffe wohl Zweifel an den Erfolgschancen des Auftrags.


Noch vor der Berufung von Delvaux de Fenffe hatte Justizminister Vandervelde dem Ministerrat nahegelegt, aus Rücksichtnahme auf die Bevölkerung jemanden mit dem Amt zu betreuen, der der katholischen Partei nahe stehe und über die nötigen Deutschkenntnisse verfüge. Nach der Amtsniederlegung von Delvaux de Fenffe fiel Ende August 1919 – nachdem mehrere Kandidaten ins Auge gefasst worden waren – die definitive Wahl der Regierung für das Amt des Hohen Kommissars als Regierungschef in Eupen-Malmedy auf Baron Herman Baltia (1863-1937).
Baltia wurde am 1. September 1863 in Saint-Josse-ten-Noode/Sint-Joost-ten Node bei Brüssel geboren. Sein Vater, General der belgischen Armee, stammte aus der Provinz Luxemburg. Auch sein Großvater und Urgroßvater bekleideten hohe Stellungen in der Armee. Sein Urgroßvater stand an der Spitze einer wallonischen Kompagnie im Dienste der Kaiserin Maria-Theresia. Seine deutsche Mutter, Frédérique Mathilde Gilquin, wurde am 28. Juli 1827 in Trier geboren und starb am 31. März 1887 in Arlon.


Der junge Baltia absolvierte den größten Teil seiner humanistischen Studien im renommierten Kolleg St. Barbara in Gent. Den Abschluss der Oberstufe absolvierte er in Lüttich. Nachdem er während eines Jahres den Vorlesungen an der Universität Lüttich beigewohnt hatte, trat er in das Karabinier-Regiment und in die Militärschule ein. Er arbeitete im Generalstab des 3. Militärbezirks in Lüttich und wurde 1899 der Oberleitung des Generalstabs zugeteilt. Am 6. April 1899 heiratete er Gabrielle Marie Jeanne Charles, geboren in Lüttich am 28. Mai 1862, Witwe von Joseph Charles Henri Bertrand (1851-1897). Die Ehe blieb kinderlos.
1907 arbeitete er im kartografischen Institut der Armee an der Vorbereitung einer Mission zur Grenzziehung im Süden von Belgisch-Kongo. Diese wurde aber nie durchgeführt.


Beim Ausbruch des Ersten Weltkrieges war Major Baltia Vorsteher des Generalstabs der Kavallerie. Während des Krieges wurde er in Anerkennung seiner Verdienste zum Generalleutnant befördert. Im August 1919 wurde er zum Baron ernannt.
Nach seiner Ernennung zum Hohen Kommissar am 22. Oktober 1919 bereitete Baltia in Aachen vier Monate lang die Übernahme der Verwaltung der neuen Gebiete vor, wählte seine Mitarbeiter aus und studierte die deutsche Gesetzgebung. Seine künftige Aufgabe bestand darin, die neuen Territorien, die sog. cantons rédimes (wiedergefundenen Kantone), auf ihre endgültige Eingliederung in den belgischen Staat vorzubereiten und die im Friedensvertrag festgelegte Volksbefragung durchzuführen Die belgische Regierung versprach sich von dem General die Umsetzung ihrer Pläne und die Herstellung einer schnellen Akzeptanz der neuen Staatszugehörigkeit. In einem Brief an Baltia kurz vor dessen Amtsantritt im Januar 1920 schrieb Premierminister Delacroix: Prenez soin que tout marche sans problèmes et que les coûts restent raisonnables. Vous serez comme le gouverneur d’une colonie qui est directement en contact avec la patrie.


(2) Das Gouvernement Eupen-Malmedy (1920-1925)


Mit dem offiziellen Inkrafttreten des Versailler-Vertrages am 10. Januar 1920 erhielt Belgien die volle Souveränität über die Kreise Eupen und Malmedy, gleichzeitig begann die Tätigkeit des Hohen Kommissars und Gouverneurs, In seiner ersten Proklamation vom 11. Januar 1920 wandte der General sich an die Bevölkerung beider Kreise. In deutscher Sprache gab er in einem Vierzehnpunkteprogramm die Richtlinien seiner Politik und Verwaltung bekannt, um das Vertrauen der Bevölkerung warben. In dem Programm wurde der Schutz der Sprache, der Religion und des öffentlichen Unterrichts gewährt. Des Weiteren wurde loyalen Beamten eine Übernahmeangebot gemacht und die Umstellung der Währung angekündigt, die „zur vollen Befriedigung der Bevölkerung“ gelöst werden sollte und in Anbetracht der sich im Deutschen Reich ankündigenden Inflation tatsächlich Vorteile verhieß. Die Wehrpflicht sollte für vier Jahre ausgesetzt werden und „die Handelsbeziehungen zu Deutschland ohne Hindernis“ fortbestehen können. Mit dem Übergang von der besetzten Zone zum belgischen Staatsgebiet wurden zudem die außerordentlichen Gerichte der Besatzungsbehörde abgeschafft, eine Beseitigung der Kriegsschäden angekündigt und eine schnelle Repatriierung und rechtliche Gleichstellung der Kriegsgefangenen und Verletzten angekündigt.


Um den Neubürgern ihre Assimilation in Belgien zu erleichtern, übernahm die Regierung des Hohen Kommissars und später die Brüsseler Zentralregierung die deutsche Sozialversicherung. So wurden die bislang erworbenen Rechte auf soziale Absicherung (Kassensystem) respektiert und aufrecht erhalten, obwohl Altbelgien noch nicht über ein solches System verfügte. In eine ähnliche Richtung ging die Fortzahlung von im Deutschen Reich erworbenen Ansprüchen auf Gehälter für Geistliche und Beamte sowie auf Militärpensionen für ehemalige deutsche Soldaten. Erst jene Beamten, die nach der Einführung des belgischen Rechts berufen werden sollten, unterlagen den materiell ungünstigeren belgischen Bestimmungen.
Nach der Auflistung der 14 Punkte wies Baltia die Neubelgier auf ihre Pflichten hin: „Loyalität und Treue dem König und Gehorsam der Verfassung und der belgischen Gesetzgebung“. Er bat die Bevölkerung um ihr Vertrauen und versprach im Gegenzug, der Gouverneur aller Bürger zu sein.


(3) Die Volksbefragung


Im vorher genannten vierzehnten Punkt der Proklamation war Gouverneur Baltia auch auf die Volksbefragung über die künftige Staatszugehörigkeit Eupens und Malmedys eingegangen, deren Organisation der Übergangsverwaltung oblag. Er versprach dabei, die Abstimmung „ehrlich und unter strengster Beobachtung des Artikels 34 des Friedensvertrages“ durchzuführen.
Um ein Plebiszit oder eine Volksabstimmung wie in den anderen Abstimmungsgebieten, handelte es sich dabei aber nicht, sondern lediglich um die Möglichkeit, gegen den Gebietsübergang an Belgien durch schriftliche Erklärung vor den belgischen Behörden namentlich Protest einzulegen. Diese „Volksbefragung“ stand auch nicht unter der Aufsicht des neu gegründeten Völkerbundes. Es waren laut Versailler Vertrag die belgischen Behörden, die mit der Beaufsichtigung und Durchführung der Befragung beauftragt wurden.


Die Belgier hatten zwar am 20. Januar die Staatsgewalt in Eupen-Malmedy erhalten, diese konnte aber aufgehoben werden, wenn der Völkerbund ungünstige Ergebnisse der Befragung für Belgien feststellen würde. Während dieser sechs Monate war die belgische Oberhoheit somit eine staatliche Herrschaft mit aufschiebender Wirkung. Dieser Zustand war, so erklärt der Historiker Ulrich Tiedau in seinem Artikel über die Rechtslage von Eupen und Malmedy, in seiner Art einzig in der Geschichte des Völkerrechts!“.


Die Durchführung der Volksbefragung hat seit damals und bis heute zu vielen Kontroversen und leidenschaftlichen Debatten Anlass gegeben. Immer wieder wurde und wird Baltia vorgeworfen, in diesem zentralen Punkt der Volksabstimmung nicht Wort gehalten zu haben. Dies vor allem, weil er die zugesicherte Abstimmungsfreiheit nicht beachtet habe. Ihm wurde vorgeworfen, dass er statt einer geheimen Abstimmung zwischen dem 20. Januar und 23. Juli 1920 in den zwischenzeitlich eingerichteten Distriktverwaltungen in Eupen und Malmedy öffentlich Listen auslegen und die Bevölkerung unter Druck setzen liess. So oblag die Durchführung den belgischen Distriktkommissaren in Eupen und Malmedy und wurde in einem Dekret des Hohen Kommissars vom 26. Januar 1920 geregelt. Um gegen den Anschluss an Belgien Eupen-Malmedys oder auch nur eines (zu spezifizierenden) Teils davon zu stimmen, mussten sich die Bürger dort namentlich eintragen. Das angewandte Verfahren, die z. T. langen Anreisen, die Wertung von Enthaltungen als Zustimmung zur Abtretung und eine undeutliche Fragestellung hatten die gewünschte abschreckende Wirkung. Abstimmungswillige fühlten sich zudem durch Beamte unter Druck gesetzt, nicht zu protestieren oder bereits abgegebene Proteste zurückzuziehen.


Am wirkungsvollsten dürfte die Zweideutigkeit gewesen sein – bewusst gestreut oder „nur“ nicht widersprochen? Gesicherte Quellen gibt es nicht, wohl aber solche, die angesichts des späteren politischen Streits nicht frei davon sind, als propagandistisch eingestuft zu werden. So hiess es zum Beispiel, ein Protest sei mit einer Option für Deutschland gleich zu setzen. Aufgrund dieser verschiedenen Faktoren wurde die Befragung auch in der belgischen Geschichtsschreibung bald als „la petite farce belge“ dargestellt.
Baltia selbst hat hingegen immer wieder beteuert, dass die Volksbefragung, so wie sie durchgeführt worden war, voll und ganz den Bestimmungen des Friedensvertrages entsprach.


Nachdem nur 271 Personen von dem Recht der Listeneintragung Gebrauch machten, wurden die beiden Kreise vom Völkerbundsrat am 20. September 1920 endgültig Belgien zugesprochen. In seinem Aufsatz über die Rechtslage der deutschen Bevölkerung in Belgien betrachtet Ulrich Tiedau das Resultat dieser Abstimmung, das ein eindeutiges Votum zugunsten Belgiens zu sein schien, als den Kristallisationspunkt der gesamten Politik in den neubelgischen Gebieten fûr die nächsten Jahrzehnte, da die unglaubwürdig niedrig wirkende Zahl der Proteststimmen der Revisionsbewegung ihre besten Argumente in die Hand gab. Auf jeden Fall wurde eins der wichtigsten Prinzipien der Friedenskonferenz, das Selbstbestimmungsrecht der Völker, nicht verwirklicht.


Für ganz viele Bewohner aus den Kreisen Eupen und Malmedy bedeutete die Annexion den Verlust des Vaterlandes, der zudem als völlig undemokratisch erlebt wurde. Zweifellos gab es auch Bewohner, die in der Frankenwährung und Lebensmittelbevorratung und nicht zuletzt dem militärischen Zeremoniell des Generalleutnants einen Gegenentwurf zu der bürgerkriegsähnlichen, von Reparationen geschwächten und von der Devaluation gegeißelten Weimarer Republik ohne Kaiser sahen. Noch war der Aufschwung der Weimarer Republik fern – und die nicht unproblematische Gleichschaltung mit Belgien ebenso. Auch dürfte es durchaus Menschen gegeben haben, für die der Wechsel in das Baltia-Regime keine direkten Folgen hatte und die sich darin fügten.


(4) Die Aufhebung des Sonderregimes


Obwohl General Baltia für die vollständige politische und rechtliche Assimilation einen Zeitraum von drei Jahrzehnten für erforderlich hielt, wurden bereits 1922 Stimmen laut, die ein Ende des Sonderregimes befürworteten. Diese verstärkten sich nach der Abberufung des französischen Kommissars für Elsass-Lothringen. Der Ministerrat in Brüssel sprach sich am 30. Juni 1924 für die Angliederung Eupen-Malmedys an den Bezirk Verviers aus, während die Juristenkommission des Gouverneurs Baltia einen detaillierten Entwurf für ein Angliederungsgesetz ausarbeitete, der schon eine Woche später vom Kabinett in Brüssel gebilligt wurde. Der Entwurf, der ebenfalls die Angliederung Eupen-Malmedys an den Bezirk Verviers vorsah, wurde am 9. Juli 1924 den sechs Kammerausschüssen zur Beratung übergeben. Die vier Ausschüsse mit katholischer Mehrheit sprachen sich für den Entwurf aus, die beiden anderen unter sozialistischem Vorsitz lehnten ihn ab als „den Wünschen der Eupen-Malmedyer Bevölkerung nicht entsprechend“. Die Belgische Arbeiterpartei hatte die Vereinigung der drei Kantone zu einer eigenen belgischen Provinz gefordert. Baltia selbst befürwortete aus politischen Gründen die Einverleibung Eupen-Malmedys in die beiden altbelgischen Provinzen Lüttich und Luxemburg unter Aufhebung des bestehenden Verwaltungsbezirks (arrondissement). Er schlug der Regierung vor, die Kantone Eupen und Malmedy der Provinz Lüttich und St. Vith der Provinz Luxemburg anzugliedern. Die Absicht Baltias scheiterte am Widerstand des Provinzialrates und der Verwaltung in Arlon, insbesondere am Protest der Liberalen im luxemburgischen Provinzialrat, die eine Stärkung der katholischen Partei befürchteten. Auch Überlegungen über die Bildung eines rein deutschsprachigen Arrondissements Eupen unter Einschluss altbelgischer Gemeinden um Montzen oder die Bildung eines rein französischsprachigen Arrondissements Malmedy zusammen mit den altbelgischen Nachbarorten Stavelot und Spa wurden verworfen.


Nach der Abstimmung in den Ausschüssen im Juli 1924 dauerte es noch bis Februar 1925, bis der Entwurf den Hauptausschuss der Kammer durchlaufen hatte. Am 4. März begannen dann die Plenardebatten, die am 7. März mit der Verabschiedung des Angliederungsgesetzes im Senat endeten. Es sah die Aufhebung des Sonderregimes zum 1. Juni 1925 vor und bestimmte die endgültige Eingliederung Eupen-Malmedys in den belgischen Staatsverband zum 15. September desselben Jahres. Durch das Gesetz wurden die bis dahin noch nicht übernommenen belgischen Gesetze in Eupen-Malmedy eingeführt, gleichzeitig erhielten die Bewohner der Ostkantone auch die vollen Bürgerrechte. Durch die Vereinigung mit dem wallonischen Bezirk Verviers ging der bisherige eigene Verwaltungssitz in Malmedy verloren.


In seinem Führer zu den “Quellen zur Geschichte der Deutschsprachigen Gemeinschaft in belgischen Archiven“, den er mit einer Einführung über die Beziehungen zwischen Alt- und Neubelgien aus der interessanten Perspektive von „Nähe und Distanz“ einleitet, schreibt René Rohrkamp, dass viele der Probleme im Zusammenleben von Neu- und Altbelgiern erst mit der vollen Integration anfingen: Baltia hatte durch seine Sondervollmachten und die direkte Unterstellung unter den Premier- bzw. Innenminister – trotz der vielen Kritik gegen sein Regime – doch einige der Sprach- und Integrationsprobleme auffangen können. Die belgischen Behörden, die 1925 das Ruder übernahmen, entfalteten dagegen ihre volle bürokratische Wirkung auf die ca. 50.000 Neubelgier, und ließen dabei oft den besonderen Status und die damit verbundenen Empfindsamkeiten der neuen Mitbürger außer Acht. Es kam vielfach zu Verständigungsschwierigkeiten und dem daraus resultierendem Unverständnis und Argwohn auf beiden Seiten. Als dann bekannt wurde, dass Belgien und das Deutsche Reich über die Rückgabe der Cantons rédimes verhandelten, wurde das Misstrauen noch geschürt.


Baltia selber beschreibt es in seinen Memoiren wie folgt: « Pendant 5 ans, depuis mon départ, jusqu’en 1930, les Eupenois-Malmédiens habitués sous le régime allemand à attendre des directives de l’autorité et satisfaits, pendant la période de transition de pouvoir s’adresser toujours à des fonctionnaires désireux de les aider, furent abandonnés à eux-mêmes, avec la sensation que personne ne s’intéressait plus à leur sort ».

BEFUGNISSE UND TÄTIGKEITEN DES GOUVERNEMENTS

Am 31. Januar 1920 hatten die preußische Kreisverwaltung, die Kreistage und Kreisausschüsse aufgehört zu bestehen. Ihre Befugnisse gingen auf Baltia als Hohen Kommissar über. Gemäss Artikel II und VII. des Gesetzes vom 19. September verfügte der Hohe Kommissar über beinahe uneingeschränkte und unbefristete Vollmachten.
Mit diesen weitreichenden Vollmachten gelang es Baltia, die belgische Gesetzgebung schrittweise einzuführen und die neuen Gebiete an das belgische Schul-, Rechts- und Wirtschaftswesen anzupassen. 1924 wurde auch die Wehrpflicht eingeführt.


Zunächst wurden die Gesetze und Dekrete des Gouverneurs in den Tageszeitungen veröffentlicht, ab dem 2. Juli 1921 erschienen sie im Amtsblatt Malmedy-Eupen. Längere Texte wurden vom Übersetzungsbüro des Gouverneurs als Sonderdrucke herausgegeben, rechtsverbindlich war allerdings – trotz deutscher Übersetzung – allein der französische Text.
Weitere Aufgaben des Gouvernements bzw. Baltias waren die Durchführung der Volksbefragung, die Reorganisation der Verwaltung der ihm unterstellten Gebiete sowie die Vorbereitung der definitiven Angliederung des Gebietes.

ORGANISATION


a. Die Organisation des Gouvernements

Die Verwaltung des Gouvernements in Malmedy bestand neben dem Königlichen Hohen Kommissar und Gouverneur selbst aus einem Generalsekretariat unter der Leitung eines Generalsekretärs als Verwaltungschef (Pierre van Werveke), der zugleich Vizegouverneur war, einem Kabinett des Gouverneurs, zusammengesetzt aus sechs Militärangehörigen, das den Hohen Kommissar in militärischen Fragen beriet, aus zwölf Fachverwaltungen, denen 12 Räte, hohe Beamte aus den Brüsseler Ministerien, vorstanden, die das bereits genannte interministerielle Komitee bildeten, einer Justizkommission (Juristenkommission), einer Rekrutierungsstelle der belgischen Armee, einem Übersetzungsbüro sowie einem Pressedienst.


Erst 1923 wurde der im Übernahmegesetz von 1919 vorgesehene Obere Rat (Conseil Supérieur) geschaffen. Laut Ulrich Tiedau wird dabei die fast uneingeschränkte Macht von Baltia deutlich, waren die Befugnisse dieses Rates durch ihre allein beratende Funktion doch ausserordentlich beschränkt. Er setzte sich aus sechs vom Premierminister ernannten Altbelgiern und sechs vom Hohen Kommissar ernannten Einwohnern des Gouvernements zusammen und hatte nur den Anschein eines Parlaments, vielmehr war er ein Beirat.
Weil die deutschen Beamten die Kreise Eupen und Malmedy verlassen hatten, war nicht genügend geeignetes deutschsprachiges Personal vorhanden, und so übernahmen französischsprachige Beamte diese Positionen. Von einer Gleichberechtigung der deutschen Sprache konnte deshalb, trotz aller guten Vorsätze und Versprechungen, nicht immer die Rede sein. In seinen Memoiren berichtet Baltia ausführlich über die Schwierigkeiten, kompetentes Personal nach Malmedy zu holen.


b. Die Organisation der ehemaligen Kreise und der Gemeinden


Der Übergang in die belgische Verwaltung erforderte die Anpassung an die belgischen Strukturen. Das ehemalige Neutral-Moresnet wurde, weil es schon immer als belgisch betrachtet wurde, sofort in die ordentliche belgische Verwaltung übernommen und dem Bezirk Verviers – und damit der Provinz Lüttich – zugeteilt.
Die beiden ehemaligen preußischen Kreise Eupen und Malmedy wurden in die drei Kantone Eupen, Malmedy und St. Vith gegliedert.
Nachdem die preußische Kreisverwaltung, die Kreistage und Kreisausschüsse am 31. Januar 1920 aufgehört hatten zu bestehen, gingen deren Befugnisse auf Baltia als Hohen Kommissar über. Zwei Kreisdeputationen aus je sechs von ihm bestimmten Bürgern traten gemeinsam als Deputation des Hohen Königlichen Kommissars zusammen und begutachteten die besonderen Ausführungsbestimmungen zu den nun sukzessive eingeführten belgischen Gesetzen.


Kurz zuvor, am 13. Januar 1920, hatte Baltia die belgischen Verwaltungskontrolleure, die in der Übergangszeit bis zur Einrichtung des Kommissariats die deutschen Landräte beaufsichtigt hatten, zu Distriktkommissaren ernannt. Zu ihrer Unterstützung wurden in ihren Zuständigkeitsbereichen Unterkommissariate gebildet, die reine Zwischenbehörden ohne Entscheidungsgewalt waren: eins im Kreis Eupen und vier im Kreis Malmedy.
Unmittelbar nach der Übernahme war der neue belgische Verwaltungsbezirk in die belgische Justizorganisation aufgenommen und dem Gerichtsbezirk (arrondissement judiciaire) Verviers unterstellt worden. An die Stelle der Amtsgerichte in Eupen und Malmedy traten drei belgische Friedensgerichte in Eupen, Malmedy und St. Vith, deren Rechtszug zum Gericht Erster Instanz in Verviers und anschließend an den Lütticher Appellationshof ging. Außerhalb des neubelgischen Territoriums tagende Gerichte mussten in der Übergangszeit Verfahren von Bürgern der neuen Gebiete nach den dort geltenden deutschen Gesetzen bzw. gouvernementalen Dekreten verhandeln.


In Eupen und Malmedy wurde auf Deutsch verhandelt, in Malmedy auf Französisch. Belgische Staatsbürger hatten das Recht auf Verhandlungen in einer gewünschten Sprache. Vor dem Gericht in Verviers waren unter denselben Voraussetzungen auch Verhandlungen in deutscher Sprache möglich. Obwohl Baltia den Bewohnern Eupen-Malmedys die sprachliche Gleichbehandlung auch für die altbelgischen Gerichte höchster Instanz versprochen hatte, wurde den Beschuldigten oder Klägern nahegelegt, einer französischsprachigen Verhandlungsführung zuzustimmen.
Erst am 1. Dezember 1921 wurden mit den Kreisen auch die aus mehreren Ortschaften bestehenden Amtsbürgermeistereien endgültig aufgelöst und ihr Vermögen vom belgischen Staat eingezogen. Damit endete auch die Tätigkeit der Distriktkommissare und der Kreisdeputationen, die durch Dekret vom 27. Dezember 1921 nach dem Vorbild der belgischen Provinzialordnung durch eine Permanentdeputation (auch: Ständiger Ausschuss) ersetzt wurden. Anders als in Altbelgien, wo die Permanentdeputation ein Selbstverwaltungsorgan war, das aus dem Provinzialrat heraus gebildet wurde und deren Genehmigung für bestimmte Beschlüsse des Königs, des Provinzgouverneurs und der Gemeinden erforderlich war, wurde die Permanentdeputation in Malmedy von Baltia benannt und erhielt allein beratende Funktion.


Ein neu eingerichteter Bezirk (arrondissement) fasste die ehemaligen Kreise nun zusammen, drei neue Gerichtskantone wurden gebildet: Eupen, Malmedy und St. Vith. Die bisherigen Distriktkommissare wurden durch zwei von Baltia ernannte Delegierte in Eupen und St. Vith ersetzt. Sie erhielten die Befugnisse belgischer Bezirkskomissare, eine Funktion die 1838 ins leben gerufen worden war, um den Gouverneur in den abgelegenen Gebieten seiner Provinz zu vertreten. In Malmedy übernahm Baltia diese Funktion selbst.
Aus den 24 deutschen Bürgermeistereien formte Baltia 30 selbständige belgische Gemeinden. Um sie lebensfähig zu machen, bildete man meistens Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 1500 oder 2000 Einwohnern, wobei jedoch Rücksicht auf die bisherige Verteilung des Gemeinbesitzes genommen wurde. Gemäß der neuen Aufteilung bestand der Kanton Eupen aus neun, der Kanton Malmedy aus zehn und der Kanton St. Vith aus elf Gemeinden.


Durch ein Dekret vom 23. Januar 1920 hatte Baltia die Mandate der noch unter der deutschen Regierung gewählten Gmeindevertreter, die am 31. Dezember 1919 abgelaufen waren, bis zu den ersten Wahlen nach dem belgischen Gemeindgesetz verlängert. Ein weiteres Dekret vom 10. März 1920 enthob alle deutschen Ortsbürgermeister ihrer Ämter, setzte sie gleichzeitig aber wieder als belgische Bürgermeister ein. Allerdings mussten sie und die Gemeindeschöffen dabei den im belgischen Gemeindegesetz vorgeschriebenen Amtseid leisten. Bei Eidesverweigerungen, die mehrfach vorgekommen sind, und bei sonstigen Vakanzen ernannte der Gouverneur einen anderen Kandidaten und zwar anfangs nach deutschem Recht als hauptamtlichen, ab 1922 nach belgischem als ehrenamtlicher Gemeindefunktionär.


Am 1. Januar 1922 trat in Ausführung des Dekretes vom 13. Oktober 1921 das belgische Gemeindegesetz in Kraft. Durch Dekret vom 22. März 1922 wurde ein Gemeindewahlgesetz erlassen und im Anschluss daran Wahllisten für die mindestens 21 Jahre alten Wähler beider Geschlechter aufgestellt. Am 21. Mai 1922 fanden in allen Gemeinden Wahlen statt. Dabei wurden alle vom Königlichen Hohen Kommissar ernannten Bürgermeister, soweit sie in ihrer Stellung zu bleiben wünschten, in ihrem Amt bestätigt.
Die Geistlichen Eupen-Malmedys blieben nach dem 10. Januar 1920 zumeist in ihren Ämtern. Die preußische Kultusgesetzgebung wurde durch Dekret des Hohen Kommissars vom 20.Februar in ihrer Gültigkeit bestätigt. Erst nachdem der päpstliche Stuhl durch die Bulle „Ecclesiae universae“ vom 30. Juni 1921 die Gebiete Eupen-Malmedy in Personalunion mit dem Bistum Lüttich zur Diözese erhoben hatte, konnte am 13. Oktober 1921 das belgische Kirchenrecht mit den zugehörigen Bestimmungen über die weltlichen Einkommen der Geistlichen und über die Kirchenfabrikräte sofort in Kraft treten.

B. ARCHIVBESTAND

GESCHICHTE DES ARCHIVBESTANDS

Das Archiv des Gouvernements Eupen-Malmedy im Staatsarchiv in Eupen umfasst nur einen Teil der Archive des Hohen Kommissars Baltia und seiner Verwaltung. Es handelt sich dabei vornehmlich um die Originale der Dekrete und Verordnungen (1920-1925), um Akten des Pressedienstes dieser Behörde, um Unterlagen des ehemaligen Mitarbeiters Léon Mallinger, Akten aus dem Bestand des Landratsamtes und der Kreisverwaltung Malmedy sowie um Kopien von Akten aus dem Nachlass Baltias und der Familie Baltias. Über den Verbleib des restlichen Bestandes der Malmedyer Behörde, insbesondere der vielen Sachakten, ist bis heute nichts bekannt.


Die Akten aus dem Nachlass von Baltia wurden während des Zweiten Weltkrieges durch Archivare der deutschen Archivschutzkommission in Brüssel bei den Erben von Baltia beschlagnahmt und verfilmt. Die Archivschutzkommission in Brüssel hatte die Aufgabe, alle Eupen-Malmedy betreffenden Akten bei den belgischen Behörden und in den belgischen Archiven aufzuspüren und sicherzustellen. Von den Akten Baltias erhofften sie sich wichtige politische Informationen.
Mit Ausnahme einiger weniger, als „unwichtig“ eingestuften Akten im Archiv des Außenministeriums blieb die Suche der deutschen Archivare in den Archiven der belgischen Ministerien erfolglos. Nachdem der Führung der Archivschutzkommission in Brüssel zu Ohren gekommen war, dass es durchaus belgischen Gepflogenheiten entsprach, dass Politiker ihre Unterlagen bei sich zuhause aufbewahrten, bat diese Behörde den Sicherheitsdienst der SS (SD) um Amtshilfe. Der SD führte daraufhin verschiedene Hausdurchsuchungen durch und wurde bei Baltias Stiefsohn Henry Bertrand und seinem Neffen Jean Dendal fündig.


Beschlagnahmt wurden:

  • 1 Akte „Discours prononcé le 28 octobre 1923 à l’occasion de la manifestation en l’honneur de Lieutenant-Général Baron Baltia, Haut-commissaire du Roi, Gouverneur d’Eupen-Malmedy » (28 Seiten), vom 28. Oktober 1923,
  • ein Brief von König Albert an General Baltia.
  • Baltias Memoiren
  • eine Akte über Eupen-Malmedy
  • eine Sammlung Dokumente militärischer Art und ein Kommentar zu den Erinnerungen von Marschall Foch.

Im Juni 1942 schrieb der Leiter des „Archivschutzes“, Georg Sante, an seinen Chef bei der Militärverwaltung in Brüssel, dass die Baltia-Akten „einen außerordentlichen hohen politischen, militär-politischen und wissenschaftlichen Wert erwiesen haben.“ Da die Erben die Stücke zurückverlangten und es auch „rechtlich zweifelhaft erscheint, dieses Material zu enteignen“ schlug er vor, die wichtigsten Dokumente zu verfilmen und danach an die Familie zurückzugeben.
Am 8. Mai 1942 gab die Archivschutzkommission die Unterlagen mit folgendem Kommentar versehen an den SD zurück: „Die Auswertung ist inzwischen erfolgt: wichtige Teile des Nachlasses sind fotokopiert worden. Gegen seine Rückgabe an den Erben wird diesseits keine Bedenken erhoben.“


Das erklärt, warum den Forschern und Publizisten von den Memoiren Baltias nur die Kopien der NS-Behörde zur Verfügung stehen; die Originale sind bis heute verschwunden. Die Archivschutzkommission liess die handschriftlichen Memoiren Baltias über die Zeit in Eupen-Malmedy, von dem das Regime sich wichtige Erkenntnisse erhoffte, in eine maschinengeschriebene Form bringen. Seine Jugenderinnerungen interessierten die NS-Behörden weniger, ebenso wenig wie seine Erinnerungen im Zusammenhang mit dem 1. Weltkrieg. Letztere wurden zwar verfilmt, aber nicht transkribiert. Die Unterlagen wurden nach dem Krieg im Hauptstaatsarchiv Düsseldorf (jetzt Landesarchiv NRW, Abteilung Rheinland, Standort Duisburg) hinterlegt. Nach dem Krieg musste das deutsche Archiv die Aufzeichnungen im Zuge der Rückgabe der Eupen-Malmedyer Akten an das Generalstaatsarchiv in Brüssel zurückgeben, behielt aber eine Kopie, so dass es Baltias Memoiren über seine Zeit als Generalgouverneur in je einer Kopie in Brüssel und in Düsseldorf gibt.


Die SD hatte auch den Auftrag erhalten, ehemalige Kabinettsmitarbeiter von Baltia und Minister Pierlot nach dem Verbleib der Baltia-Akten zu befragen. Im Mai 1941 erstattete Constantin Canaris, Dienststellenleiter des SD in einem Schrieben an den Militärverwaltungschef in Brüssel, Bericht über diese Recherchen. Adolphe Schnorrenberg, der ehemalige – und zu diesem Zeitpunkt schwer kranke – Kabinettschef Baltias hatte lediglich ausgesagt, dass die Archive über die Volksbefragung 1925 an das Innenministerium oder an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und die Akten über die kommunale und provinziale Verwaltung an die Provinz Lüttich geschickt worden waren. Die Akten der Volksbefragung befinden sich in der Tat im Archiv des belgischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten. Die Originale der Unterschriftenlisten sind aber in diesen Unterlagen nicht zu finden. Sie sind bis heute verschollen. Im Archiv der Provinz Lüttich wurden hingegen bislang noch keine Akten des Gouvernements identifiziert.


Er wurde auch öfters vermutet, dass die meisten Akten aufgeteilt und als Vorakten an die Ministerien und Dienste geschickt wurden, die 1925 die Aufgaben des Gouvernements übernahmen. Ob zu dem Zeitpunkt Akten vernichtet wurden, ist nicht bekannt. In den ministeriellen Archivbeständen aus der Zwischenkriegszeit finden sich zwar vereinzelte Akten über die ehemaligen Kreise Eupen und Malmedy, aber dabei handelt es sich um von den Brüsseler Behörden selbst angelegtes Schriftgut. Es ist nicht ausgeschlossen, dass darin Teile von „Baltia“-Akten eingeflossen bzw. eingearbeitet worden sind. Es handelt sich aber keinesfalls um die Gesamtheit des gouvernementalen Archivs, dafür ist die Anzahl der Akten zu gering.

ÜBERNAHME DES ARCHIVBESTANDS

Bei der Gründung des Staatsarchivs in Eupen im Jahr 1989 hatte der Lütticher Archivdirektor Georges Hansotte folgenden Grundsatz aufgestellt: Alle Archivbestände von Einrichtungen, die für die Gesamtheit der drei Ostkantone (Eupen, Malmedy, St. Vith) zuständig waren, und die zum Teil in deutscher Sprache abgefasst sind, gehen in die Bestände des Staatsarchivs in Eupen über, selbst wenn diese Einrichtungen ihren Sitz in Malmedy hatten oder haben. Auf das Archiv des Gouvernements Eupen-Malmedy ist dieser Grundsatz voll und ganz anwendbar. Ab 1989 wurden die Teilbestände aus dem Generalstaatsarchiv in Brüssel und dem Staatsarchiv in St. Hubert nach Eupen überführt.
Im Jahr 1993 übergab das Hauptstaatsarchiv Düsseldorf (jetzt Landesarchiv NRW- Abteilung Rheinland, Standort Duisburg) seine Sammlung Dekrete und Verordnungen an das Staatsarchiv in Eupen.
Später wurde der Archivbestand weiter ergänzt. Es kamen Akten aus dem Bestand Landratsamt und Kreisverwaltung Malmedy hinzu, ebenso Kopien aus dem Privatbesitz von Dr. André Baltia aus Esneux sowie Kopien aus dem Generalstaatsarchiv in Brüssel (siehe dazu Paragraph III D: Ordnung des Bestandes).

INHALT UND STRUKTUR

Der Bestand ist in fünf Teile gegliedert:

  • I. Dekrete und Verordnungen, die 1993 vom Hauptstaatsarchiv Düsseldorf in das Staatsarchiv in Eupen überführt wurden: Nr. 1-65
  • II. Archive aus den Archives de guerre, die 1991 vom Staatsarchiv in St. Hubert in das Staatsarchiv in Eupen überführt wurden:
    • 1. Akten Mallinger mit u. a. einem Teil von Akten aus dem Archiv des Landratsamtes und der Kreisverwaltung Malmedy: Nr. 66-79. Dabei handelt es sehr wahrscheinlich um Akten, die als Vorakten vom Generalgouvernement aus dem Bestand des Landratsamtes und der Kreisverwaltung Malmedy übernommen wurden.
    • 2. Archiv des Pressedienstes, das 1991 vom Generalstaatsarchiv in Brüssel im Staatsarchiv in Eupen deponiert wurde: Nr. 80-190.
  • III. Baltia-Fonds aus dem Generalstaatsarchiv in Brüssel (GSA; 1920-1925)
    • 1. Tätigkeitsberichte des königlichen Hohen Kommisariats der Gebiete Eupen-Malmedy, Nr. 191-193.
    • 2. Presseausschnitte zu unterschiedlichen Themen aus der Baltia-Zeit, Nr. 194-212.
  • IV. Verwaltungsakten (1995 aus dem Bestand Landratsamt und Kreisverwaltung des Kreises Malmedy im Staatsarchiv in Eupen ausgegliedert): Nr. 213-218.
  • V. Nachlass Baltia bestehend aus:
    • 1. Fotokopien aus dem Privatbesitz von Dr. Baltia aus Esneux, mit Unterlagen betr. die Geschichte der Familie Baltia, die Lebenserinnerungen (Teile I und II) von General Baltia sowie Unterlagen von Hubert Willems das Gouvernement Eupen-Malmedy und General Baltia betreffend;
    • 2. Kopie von den Lebenserinnerungen Teil III aus dem Generalstaatsarchiv in Brüssel